(3)Absatz 3Das Halten oder das Führen eines von einem Amtstierarzt als bissig beurteilten Hundes sowie das Halten oder das Führen eines Hundes der Rassen Rottweiler, Dobermann, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Rhodesian Ridgeback und Pitbullterrier und der Kreuzung unter oder mit den genannten Rassen bedürfen einer Bewilligung der Behörde, wenn sich der Hundehalter oder der Hundeführer nicht nur vorübergehend in Tirol aufhält. Diese Hunde sind auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, in allgemein zugänglichen Gebäuden und Parkanlagen und in sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen an der Leine zu führen oder mit einem Maulkorb zu versehen. Wird durch ein Gutachten eines Tierarztes nachgewiesen, dass der Hund aufgrund seines Wesens beim Führen ohne Leine oder ohne Maulkorb keine Gefahr für Dritte darstellt, so darf der Hund auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb geschlossener Ortschaften im Sinne des § 3 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33, in der jeweils geltenden Fassung ohne Leine oder ohne Maulkorb geführt werden. Dieses Gutachten ist in einem solchen Fall mitzuführen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen vorzuweisen.Das Halten oder das Führen eines von einem Amtstierarzt als bissig beurteilten Hundes sowie das Halten oder das Führen eines Hundes der Rassen Rottweiler, Dobermann, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Rhodesian Ridgeback und Pitbullterrier und der Kreuzung unter oder mit den genannten Rassen bedürfen einer Bewilligung der Behörde, wenn sich der Hundehalter oder der Hundeführer nicht nur vorübergehend in Tirol aufhält. Diese Hunde sind auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, in allgemein zugänglichen Gebäuden und Parkanlagen und in sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen an der Leine zu führen oder mit einem Maulkorb zu versehen. Wird durch ein Gutachten eines Tierarztes nachgewiesen, dass der Hund aufgrund seines Wesens beim Führen ohne Leine oder ohne Maulkorb keine Gefahr für Dritte darstellt, so darf der Hund auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb geschlossener Ortschaften im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr. 33, in der jeweils geltenden Fassung ohne Leine oder ohne Maulkorb geführt werden. Dieses Gutachten ist in einem solchen Fall mitzuführen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen vorzuweisen.