Landesrecht konsolidiert Tirol

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Landes-Polizeigesetz § 6a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landes-Polizeigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 60/1976 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 82/2003

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6a

Inkrafttretensdatum

05.09.2003

Außerkrafttretensdatum

24.01.2006

Index

4000 Anstandsverletzung, Ehrenkränkung, Lärmerregung, Polizeistrafen

Text

Paragraph 6 a,

Besondere Pflichten für das Halten und Führen von Hunden

  1. Absatz einsDer Halter eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen den Willen des Halters oder ohne sein Wissen verlassen kann.
  2. Absatz 2Die Gemeinde kann, soweit dies zur Vermeidung von Gefahren für Menschen oder Sachen erforderlich ist, allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine geführt werden und (oder) mit einem Maulkorb versehen sein müssen.
  3. Absatz 3Das Halten oder das Führen eines von einem Amtstierarzt als bissig beurteilten Hundes sowie das Halten oder das Führen eines Hundes der Rassen Rottweiler, Dobermann, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Rhodesian Ridgeback und Pitbullterrier und der Kreuzung unter oder mit den genannten Rassen bedürfen einer Bewilligung der Behörde, wenn sich der Hundehalter oder der Hundeführer nicht nur vorübergehend in Tirol aufhält. Diese Hunde sind auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, in allgemein zugänglichen Gebäuden und Parkanlagen und in sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen an der Leine zu führen oder mit einem Maulkorb zu versehen. Wird durch ein Gutachten eines Tierarztes nachgewiesen, dass der Hund aufgrund seines Wesens beim Führen ohne Leine oder ohne Maulkorb keine Gefahr für Dritte darstellt, so darf der Hund auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb geschlossener Ortschaften im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr. 33, in der jeweils geltenden Fassung ohne Leine oder ohne Maulkorb geführt werden. Dieses Gutachten ist in einem solchen Fall mitzuführen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen vorzuweisen.
  4. Absatz 4Der Amtstierarzt ist verpflichtet, den Halter eines als bissig beurteilten Hundes unverzüglich der Behörde bekannt zu geben. Die für die Erhebung der Abgabe für das Halten von Hunden zuständige Behörde ist verpflichtet, den Halter eines im Absatz 3, genannten Hundes unverzüglich der Behörde bekannt zu geben.
  5. Absatz 5Die Bewilligung nach Absatz 3, darf nur einer Person erteilt werden, die eigenberechtigt, zuverlässig und zum Halten oder zum Führen eines im Absatz 3, genannten Hundes physisch und psychisch geeignet ist. Nicht zuverlässig ist eine Person, die
    1. Litera a
      alkohol- oder suchtkrank ist;
    2. Litera b
      wiederholt wegen einschlägiger Übertretungen von Tierschutz- oder Jagdgesetzen von einem Gericht verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt;
    3. Litera c
      wegen einer vorsätzlichen, unter Androhung oder Anwendung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei oder Menschenhandels von einem Gericht verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt.
  6. Absatz 6Die Zuverlässigkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens zu dem im Absatz 5, Litera a, genannten Hindernis sowie einer Strafregisterbescheinigung oder einer gleichwertigen Bestätigung der zuständigen Behörde des Heimatstaates des Antragstellers nachzuweisen. Die physische und psychische Eignung zum Halten oder zum Führen eines im Absatz 3, genannten Hundes ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen.
  7. Absatz 7Die Bewilligung ist unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung oder Belästigung von Menschen zu verhindern. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn der Behörde bekannt wird, dass eine der Voraussetzungen hiefür nachträglich weggefallen ist. Der Berufung gegen Bescheide, mit denen die Bewilligung widerrufen wurde, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
  8. Absatz 8Beim Führen des Hundes ist die Bewilligung mitzuführen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen vorzuweisen.
  9. Absatz 9Wird ein Hund ohne Bewilligung nach Absatz 3, gehalten, so hat die Behörde dem Hundehalter eine Frist von vier Wochen zu setzen, innerhalb der nachträglich um die Erteilung der Bewilligung anzusuchen ist. Verstreicht die Frist ungenützt oder wird (bzw. wurde) die Bewilligung versagt, so hat die Behörde den Hund ohne vorausgegangenes Verfahren abzunehmen. Die Behörde hat für die vorläufige Verwahrung und Betreuung des abgenommenen Hundes zu sorgen. Der Hundehalter hat der Behörde die während der vorläufigen Verwahrung für den Hund aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Sucht der Hundehalter nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Abnahme nachträglich um die Erteilung der Bewilligung an, so hat die Behörde den Verfall des Hundes auszusprechen. Die Behörde hat den Verfall des Hundes auch auszusprechen, wenn die Bewilligung rechtskräftig versagt worden ist und die Frist zur Einbringung einer Vorstellung an die Aufsichtsbehörde bzw. einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts abgelaufen oder eine allenfalls eingebrachte Vorstellung bzw. Beschwerde erfolglos geblieben ist.

Im RIS seit

24.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2022

Gesetzesnummer

20000176

Dokumentnummer

LTI40048204

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1976/60/P6a/LTI40048204

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