(10)Absatz 10,Die Behörde hat eine Bordellbewilligung zu entziehen, wenn deren Inhaber innerhalb von fünf Jahren wenigstens fünfmal nach § 19 Abs. 2 rechtskräftig bestraft worden ist. Die Behörde kann die Bordellbewilligung auch nur für eine bestimmte Zeit, mindestens jedoch für ein Jahr, entziehen, wenn zu erwarten ist, daß der Inhaber der Bordellbewilligung die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen erfüllen wird.Die Behörde hat eine Bordellbewilligung zu entziehen, wenn deren Inhaber innerhalb von fünf Jahren wenigstens fünfmal nach Paragraph 19, Absatz 2, rechtskräftig bestraft worden ist. Die Behörde kann die Bordellbewilligung auch nur für eine bestimmte Zeit, mindestens jedoch für ein Jahr, entziehen, wenn zu erwarten ist, daß der Inhaber der Bordellbewilligung die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen erfüllen wird.