Landesrecht konsolidiert Tirol

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Landes-Polizeigesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landes-Polizeigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 60/1976 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 1/2014

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

15.01.2014

Außerkrafttretensdatum

04.07.2017

Index

4000 Anstandsverletzung, Ehrenkränkung, Lärmerregung, Polizeistrafen

Text

Paragraph 15

Bordellbewilligung

  1. Absatz eins,Ein Bordell ist ein Betrieb, in dem die Prostitution ausgeübt wird. Ein Bordell darf nur mit Bewilligung (Bordellbewilligung) betrieben werden.
  2. Absatz 2,Eine Bordellbewilligung darf nur Personen erteilt werden, die
    1. Litera a
      voll handlungsfähig und verläßlich sind;
    2. Litera b
      die Staatsbürgerschaft einer Vertragspartei des EWR-Abkommens besitzen.

    Als nicht verläßlich sind Personen anzusehen, die

    1. Ziffer eins
      wegen einer mit Vorsatz begangenen Tat gerichtlich verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, oder einer vergleichbaren Vorschrift eines anderen Staates unterliegt, oder
    2. Ziffer 2
      wenigstens dreimal wegen einer Übertretung von Vorschriften auf dem Gebiet der Prostitution, des Veranstaltungswesens oder des Jugendschutzes bestraft worden sind.
  3. Absatz 3,Eine Bordellbewilligung darf nur erteilt werden, wenn
    1. Litera a
      ein Bedarf nach dem Betrieb eines Bordells (Absatz 4,) besteht,
    2. Litera b
      das Bordell in einem nicht auch anderen Zwecken dienenden Gebäude betrieben werden soll und
    3. Litera c
      öffentliche Interessen nicht dagegen sprechen, insbesondere nicht zu befürchten ist, daß der Betrieb eines Bordells zu Mißständen führt, die das örtliche Gemeinschaftsleben in unzumutbarer Weise stören. Hiebei ist insbesondere auf mögliche Beeinträchtigungen der in der Nachbarschaft lebenden oder sonst sich längere Zeit dort aufhaltenden Personen, insbesondere Jugendlicher, Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Ob ein Bedarf nach dem Betrieb eines Bordells besteht, ist insbesondere unter Bedachtnahme
    1. Litera a
      auf die Bevölkerungs- und Tourismusstruktur des voraussichtlichen Einzugsgebietes,
    2. Litera b
      darauf, ob im voraussichtlichen Einzugsgebiet bereits ein Bordell betrieben wird und
    3. Litera c
      darauf, ob im voraussichtlichen Einzugsgebiet verbotene Prostitution in besonderer Weise in Erscheinung tritt,

    Sub-Litera, z, u beurteilen.

  5. Absatz 5,Eine Bordellbewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 und 3 vorliegen.
  6. Absatz 6,Eine Bordellbewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung öffentlicher Interessen im Sinne des Absatz 3, erforderlich ist.
  7. Absatz 7,Eine Bordellbewilligung ist zu versagen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 und 3 nicht vorliegt.
  8. Absatz 8,Eine Bordellbewilligung erlischt, wenn der Betrieb des Bordells nicht binnen zwei Jahren nach Eintritt ihrer Rechtskraft aufgenommen oder für mehr als acht Monate unterbrochen wurde.
  9. Absatz 9,Eine Bordellbewilligung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2, ist von der Behörde in Abständen von höchstens fünf Jahren, beginnend mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bordellbewilligung, zu überprüfen.
  10. Absatz 10,Wird ein Bordell ohne Bewilligung betrieben, so hat die Behörde dessen Schließung zu verfügen. Von der Schließung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 19, zuständige Behörde (Paragraph 23, Absatz 2,) zu verständigen.

Im RIS seit

15.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017

Gesetzesnummer

20000176

Dokumentnummer

LTI40035838

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