Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landes-Polizeigesetz
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
05.09.2007
Außerkrafttretensdatum
20.01.2011
Index
4000 Anstandsverletzung, Ehrenkränkung, Lärmerregung, Polizeistrafen
Text
§ 15Paragraph 15
Bordellbewilligung
(1)Absatz eins,Ein Bordell darf nur mit behördlicher Bewilligung (Bordellbewilligung) betrieben werden.
(2)Absatz 2,Eine Bordellbewilligung darf nur Personen erteilt werden, die
voll handlungsfähig und verläßlich sind;
die Staatsbürgerschaft einer Vertragspartei des EWR-Abkommens besitzen.
Als nicht verläßlich sind Personen anzusehen, die
wegen einer mit Vorsatz begangenen Tat gerichtlich verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 37/2006, oder einer vergleichbaren Vorschrift eines anderen Staates unterliegt, oderwegen einer mit Vorsatz begangenen Tat gerichtlich verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,, oder einer vergleichbaren Vorschrift eines anderen Staates unterliegt, oder wenigstens dreimal wegen einer Übertretung von Vorschriften auf dem Gebiet der Prostitution, des Veranstaltungswesens oder des Jugendschutzes bestraft worden sind.
(3)Absatz 3,Eine Bordellbewilligung darf nur erteilt werden, wenn
ein Bedarf nach dem Betrieb eines Bordells (Abs. 4) besteht,ein Bedarf nach dem Betrieb eines Bordells (Absatz 4,) besteht,
das Bordell in einem nicht auch anderen Zwecken dienenden Gebäude betrieben werden soll und
öffentliche Interessen nicht dagegen sprechen, insbesondere nicht zu befürchten ist, daß der Betrieb eines Bordells zu Mißständen führt, die das örtliche Gemeinschaftsleben in unzumutbarer Weise stören. Hiebei ist insbesondere auf mögliche Beeinträchtigungen der in der Nachbarschaft lebenden oder sonst sich längere Zeit dort aufhaltenden Personen, insbesondere Jugendlicher, Bedacht zu nehmen.
(4)Absatz 4,Ob ein Bedarf nach dem Betrieb eines Bordells besteht, ist insbesondere unter Bedachtnahme auf die Einwohnerzahl und die Bevölkerungsstruktur des voraussichtlichen Einzugsgebietes sowie unter Bedachtnahme darauf zu beurteilen, ob in einer benachbarten Gemeinde bereits ein Bordell betrieben wird.
(5)Absatz 5,Eine Bordellbewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 vorliegen.Eine Bordellbewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 und 3 vorliegen.
(6)Absatz 6,Eine Bordellbewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung öffentlicher Interessen im Sinne des Abs. 3 erforderlich ist.Eine Bordellbewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung öffentlicher Interessen im Sinne des Absatz 3, erforderlich ist.
(7)Absatz 7,Eine Bordellbewilligung ist zu versagen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 nicht vorliegt.Eine Bordellbewilligung ist zu versagen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 und 3 nicht vorliegt.
(8)Absatz 8,Eine Bordellbewilligung erlischt, wenn der Betrieb des Bordells nicht binnen zwei Jahren nach Eintritt ihrer Rechtskraft aufgenommen oder für mehr als acht Monate unterbrochen wurde.
(9)Absatz 9,Eine Bordellbewilligung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 ist von der Behörde in Abständen von höchstens fünf Jahren, beginnend mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bordellbewilligung, zu überprüfen.Eine Bordellbewilligung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2, ist von der Behörde in Abständen von höchstens fünf Jahren, beginnend mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bordellbewilligung, zu überprüfen.
(10)Absatz 10,Wird ein Bordell ohne Bewilligung betrieben, so hat die Behörde dessen Schließung zu verfügen. Von der Schließung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach § 19 zuständige Behörde (§ 23 Abs. 2) zu verständigen.Wird ein Bordell ohne Bewilligung betrieben, so hat die Behörde dessen Schließung zu verfügen. Von der Schließung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 19, zuständige Behörde (Paragraph 23, Absatz 2,) zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2022
Gesetzesnummer
20000176
Dokumentnummer
LTI40020998