Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 - KuKuFöG 2005 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 - KuKuFöG 2005

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 80/2005

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.12.2005

Außerkrafttretensdatum

06.02.2013

Abkürzung

KuKuFöG 2005

Index

5301 Kulturförderung

Text

Paragraph 10

Aufgaben des Förderbeirates und der Fachexpertinnen/Fachexperten

  1. Absatz eins,Der Förderbeirat ist über alle Ansuchen um finanzielle Förderung ab 1000 Euro zu informieren. Er kann zu Ansuchen bis 3500 Euro ein Gutachten abgeben; in diesem Fall sind die Absatz 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Förderbeirat ist bei Ansuchen um finanzielle Förderung ab 3500 Euro verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      das Ansuchen inhaltlich zu prüfen,
    2. Ziffer 2
      ein Gutachten zu beschließen, das auch einen Vorschlag für die Mittelvergabe enthält (Entscheidungsempfehlung), und
    3. Ziffer 3
      das Ansuchen samt dem schriftlichen Gutachten spätestens acht Wochen nach seinem Einlangen an die Landesregierung weiterzuleiten.
  3. Absatz 3,Soweit dies zur Beurteilung eines Förderansuchens erforderlich ist, kann der Förderbeirat das Ansuchen zur Endbeurteilung an die Fachexpertinnen/Fachexperten des betroffenen Bereichs bzw. der betroffenen Bereiche übertragen. Diese haben an Stelle des Förderbeirates ein Gutachten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, zu beschließen und im Weg über den Förderbeirat binnen acht Wochen an die Landesregierung weiterzuleiten.
  4. Absatz 4,Der Förderbeirat und die Fachexpertinnen/Fachexperten dürfen ein negatives Gutachten nicht beschließen, bevor sie nicht der Förderungswerberin/dem Förderungswerber Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben.
  5. Absatz 5,Der Förderbeirat steht mindestens einmal jährlich den kulturell Tätigen für eine öffentliche Aussprache und Erörterung zur Verfügung.

Im RIS seit

03.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2017

Gesetzesnummer

20000802

Dokumentnummer

LST40019406

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