Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 - KuKuFöG 2005 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 - KuKuFöG 2005

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 80/2005 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

07.02.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

KuKuFöG 2005

Index

5301 Kulturförderung

Text

Paragraph 10

Aufgaben des Kulturkuratoriums

Das Kulturkuratorium hat folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Ansuchen um finanzielle Förderung fachlich zu beurteilen (Paragraph 6,);
  2. Ziffer 2
    die Landesregierung bei der Vergabe der Mittel des Fonds für Kunst im öffentlichen Raum zu beraten (Paragraph 8,);
  3. Ziffer 3
    zum Kulturbericht beizutragen (Paragraph 14,);
  4. Ziffer 4
    eine gemeinsame Geschäftsordnung zu beschließen (Paragraph 12,);
  5. Ziffer 5
    als Mediator für die Kulturschaffenden und Berater der Landesregierung zu fungieren;
  6. Ziffer 6
    an die Landesregierung mit kulturpolitischen und kulturellen wie künstlerischen Zielsetzungen heranzutreten, Vorschläge zur Verwirklichung größerer Projekte zu erstatten und sie in grundsätzlichen diesbezüglichen Fragen zu beraten;
  7. Ziffer 7
    die Landesregierung bei strukturellen Veränderungen und bei Schwerpunktsetzungen sowie beim Wahrnehmen von Eigentümerrechten im Kulturbereich zu beraten;
  8. Ziffer 8
    Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen des Landes, die kulturelle Belange betreffen, zu begutachten;
  9. Ziffer 9
    von sich aus zu grundsätzlichen Fragen der Kultur- und Kunstpolitik Stellung zu nehmen und diese Stellungnahmen zu veröffentlichen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2013,

Im RIS seit

07.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2017

Gesetzesnummer

20000802

Dokumentnummer

LST40011447

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