Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 - KuKuFöG 2005
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
07.02.2013
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
Abkürzung
KuKuFöG 2005
Index
5301 Kulturförderung
Text
§ 10Paragraph 10
Aufgaben des Kulturkuratoriums
Das Kulturkuratorium hat folgende Aufgaben:
Ansuchen um finanzielle Förderung fachlich zu beurteilen (§ 6);Ansuchen um finanzielle Förderung fachlich zu beurteilen (Paragraph 6,);
die Landesregierung bei der Vergabe der Mittel des Fonds für Kunst im öffentlichen Raum zu beraten (§ 8);die Landesregierung bei der Vergabe der Mittel des Fonds für Kunst im öffentlichen Raum zu beraten (Paragraph 8,);
zum Kulturbericht beizutragen (§ 14);zum Kulturbericht beizutragen (Paragraph 14,);
eine gemeinsame Geschäftsordnung zu beschließen (§ 12);eine gemeinsame Geschäftsordnung zu beschließen (Paragraph 12,);
als Mediator für die Kulturschaffenden und Berater der Landesregierung zu fungieren;
an die Landesregierung mit kulturpolitischen und kulturellen wie künstlerischen Zielsetzungen heranzutreten, Vorschläge zur Verwirklichung größerer Projekte zu erstatten und sie in grundsätzlichen diesbezüglichen Fragen zu beraten;
die Landesregierung bei strukturellen Veränderungen und bei Schwerpunktsetzungen sowie beim Wahrnehmen von Eigentümerrechten im Kulturbereich zu beraten;
Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen des Landes, die kulturelle Belange betreffen, zu begutachten;
von sich aus zu grundsätzlichen Fragen der Kultur- und Kunstpolitik Stellung zu nehmen und diese Stellungnahmen zu veröffentlichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2013,
Im RIS seit
07.02.2014
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2017
Gesetzesnummer
20000802
Dokumentnummer
LST40011447