(3)Absatz 3,Soweit dies zur Beurteilung eines Förderansuchens erforderlich ist, kann der Förderbeirat das Ansuchen zur Endbeurteilung an die Fachexpertinnen/Fachexperten des betroffenen Bereichs bzw. der betroffenen Bereiche übertragen. Diese haben an Stelle des Förderbeirates ein Gutachten gemäß Abs. 2 Z 2 zu beschließen und im Weg über den Förderbeirat binnen acht Wochen an die Landesregierung weiterzuleiten.Soweit dies zur Beurteilung eines Förderansuchens erforderlich ist, kann der Förderbeirat das Ansuchen zur Endbeurteilung an die Fachexpertinnen/Fachexperten des betroffenen Bereichs bzw. der betroffenen Bereiche übertragen. Diese haben an Stelle des Förderbeirates ein Gutachten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, zu beschließen und im Weg über den Förderbeirat binnen acht Wochen an die Landesregierung weiterzuleiten.