Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 - KuKuFöG 2005

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2005, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

07.02.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Paragraph 10

Aufgaben des Kulturkuratoriums

Das Kulturkuratorium hat folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Ansuchen um finanzielle Förderung fachlich zu beurteilen (Paragraph 6,);
  2. Ziffer 2
    die Landesregierung bei der Vergabe der Mittel des Fonds für Kunst im öffentlichen Raum zu beraten (Paragraph 8,);
  3. Ziffer 3
    zum Kulturbericht beizutragen (Paragraph 14,);
  4. Ziffer 4
    eine gemeinsame Geschäftsordnung zu beschließen (Paragraph 12,);
  5. Ziffer 5
    als Mediator für die Kulturschaffenden und Berater der Landesregierung zu fungieren;
  6. Ziffer 6
    an die Landesregierung mit kulturpolitischen und kulturellen wie künstlerischen Zielsetzungen heranzutreten, Vorschläge zur Verwirklichung größerer Projekte zu erstatten und sie in grundsätzlichen diesbezüglichen Fragen zu beraten;
  7. Ziffer 7
    die Landesregierung bei strukturellen Veränderungen und bei Schwerpunktsetzungen sowie beim Wahrnehmen von Eigentümerrechten im Kulturbereich zu beraten;
  8. Ziffer 8
    Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen des Landes, die kulturelle Belange betreffen, zu begutachten;
  9. Ziffer 9
    von sich aus zu grundsätzlichen Fragen der Kultur- und Kunstpolitik Stellung zu nehmen und diese Stellungnahmen zu veröffentlichen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2013,