Landesrecht konsolidiert Steiermark

Navigation im Suchergebnis

Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 § 23

Kurztitel

Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 71/2004 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 72/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPEG 2004

Index

5050 Schulerhaltung

Text

Paragraph 23

Verpflichtung zur Aufnahme

  1. Absatz eins,Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen.
  2. Absatz 2,Über Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und der Bildungsdirektion. Der Antrag ist, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, bis zum Ende Februar für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen, welche ohne unnötigen Aufschub jedoch bis längstens 31. März über den Antrag zu entscheiden hat. Die Entscheidungsfrist beträgt in jedem Fall vier Wochen. Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Schülerin/des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen erteilt werden. Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat.
  3. Absatz 3,Der gesetzliche Schulerhalter, der den Schüler aufnehmen soll, darf die Aufnahme nicht verweigern, wenn es sich um Schulpflichtige handelt, die bisher dem Schulsprengel einer von ihm erhaltenen Pflichtschule angehört haben, nunmehr aber infolge Wohnsitzwechsels dem Schulsprengel einer anderen Pflichtschule angehören.
  4. Absatz 4,Der gesetzliche Erhalter, der den Schüler aufnehmen soll, ist zur Aufnahme verpflichtet, wenn
    1. Ziffer eins
      Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine ent-sprechende Förderung nicht in der gleichen Weise erfolgen kann;
    2. Ziffer 2
      ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde und eine außerhalb des eigenen Schul-sprengels liegende allgemein bildende Pflichtschule besucht;
    3. Ziffer 3
      eine Schülerin/ein Schüler in einer sprengelfremden allgemein bildenden Pflichtschule mit einer bereits bestehenden ganztägigen Schulform ausschließlich die Tagesbetreuung besucht und eine ganztägige Schulform an der allgemein bildenden Pflichtschule des eigenen Schulsprengels nicht angeboten wird.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen des Absatz 2, gelten nicht für die Absatz 3 und 4, Sofern der Erhalter der aufnehmenden Schule zustimmt, ist Absatz 2, auch bei Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers, die/der noch dem Schulsprengel einer aufgelassenen Schule angehört, nicht anzuwenden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2018,

Im RIS seit

03.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2019

Gesetzesnummer

20000173

Dokumentnummer

LST40022921

Navigation im Suchergebnis