(5)Absatz 5,Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht für die Abs. 3 und 4. Abs. 2 ist weiters nicht bei Aufnahme eines Schülers anzuwenden, der noch dem Schulsprengel einer stillgelegten oder aufgelassenen Schule angehört, sofern der Erhalter der aufnehmenden Schule zustimmt.Die Bestimmungen des Absatz 2, gelten nicht für die Absatz 3 und 4, Absatz 2, ist weiters nicht bei Aufnahme eines Schülers anzuwenden, der noch dem Schulsprengel einer stillgelegten oder aufgelassenen Schule angehört, sofern der Erhalter der aufnehmenden Schule zustimmt.