§ 23Paragraph 23
Verpflichtung zur Aufnahme
(1)Absatz eins,Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen.
(2)Absatz 2,Über Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und des Bezirksschulrates. Der Antrag ist, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, bis zum 31. März für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen. Die Entscheidungsfrist beträgt vier Wochen. Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen erteilt werden. Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat. Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters ist innerhalb von zwei Wochen die Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde – in Städten mit eigenem Statut an die Landesregierung – zulässig; die Frist für die Entscheidung im Berufungsverfahren beträgt vier Wochen. Die Entscheidung im Berufungsverfahren ist endgültig.
(3)Absatz 3,Der gesetzliche Schulerhalter, der den Schüler aufnehmen soll, darf die Aufnahme nicht verweigern, wenn es sich um Schulpflichtige handelt, die bisher dem Schulsprengel einer von ihm erhaltenen Pflichtschule angehört haben, nunmehr aber infolge Wohnsitzwechsels dem Schulsprengel einer anderen Pflichtschule angehören.
(4)Absatz 4,Der gesetzliche Erhalter, der den Schüler aufnehmen soll, ist zur Aufnahme verpflichtet, wenn
Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine ent-sprechende Förderung nicht in der gleichen Weise erfolgen kann;
ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde und eine außerhalb des eigenen Schul-sprengels liegende allgemein bildende Pflichtschule besucht;
ein Schüler in einer sprengelfremden allgemein bildenden Pflichtschule mit einer bereits bestehenden ganztägigen Schulform ausschließlich die Tagesbetreuung besucht, an der aufnehmenden allgemein bildenden Pflichtschule die Organisationsform nicht geändert wird und eine ganztägige Schulform an der allgemein bildenden Pflichtschule des eigenen Schulsprengels nicht angeboten wird.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht für die Abs. 3 und 4. Sofern der Erhalter der aufnehmenden Schule zustimmt, ist Abs. 2 weiters bei Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers nicht anzuwenden,Die Bestimmungen des Absatz 2, gelten nicht für die Absatz 3 und 4, Sofern der Erhalter der aufnehmenden Schule zustimmt, ist Absatz 2, weiters bei Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers nicht anzuwenden,
die/der noch dem Schulsprengel einer aufgelassenen Schule angehört, oder
die/der eine Neue Mittelschule besuchen möchte, wenn an der Hauptschule, der die/der Schülerin/Schüler sprengelmäßig angehört, keine Neue Mittelschule besteht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 94/2008, LGBl. Nr. 82/2012, LGBl. Nr. 66/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2013,