Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 71/2004 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 102/2006

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

StPEG 2004

Index

5050 Schulerhaltung

Titel

Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 – StPEG 2004

Stammfassung: LGBl. Nr. 71/2004 (WV)

Präambel/Promulgationsklausel

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung

§ 1a

Verweise

§ 2

Gesetzlicher Schulerhalter

§ 3

Parteien

§ 4

Eigener Wirkungsbereich

2. Abschnitt
Errichtung von Pflichtschulen

§ 5

Errichtung der Pflichtschulen

§ 6

Errichtungspflicht

§ 7

Öffentliche Volksschulen

§ 8

Öffentliche Hauptschulen

§ 9

Öffentliche Sonderschulen (Sonderschulklassen)

§ 10

Öffentliche Polytechnische Schulen

§ 11

Expositurklassen

§ 12

Schülerheime, gesetzlicher Heimerhalter

§ 13

Behördenzuständigkeit und Verfahren

3. Abschnitt
Schulsprengel

§ 14

Schulsprengel (Pflicht- und Berechtigungssprengel)

§ 15

Allgemeines

§ 16

Volksschulsprengel

§ 17

Hauptschulsprengel

§ 18

Sonderschulsprengel

§ 19

Sprengel der Polytechnischen Schulen

§ 20

Behördenzuständigkeit und Verfahren

§ 21

Sprengelangehörigkeit

§ 22

Sprengelberechtigung

§ 23

Verpflichtung zur Aufnahme

4. Abschnitt
Erhaltung von Pflichtschulen

§ 24

Erhaltung der Pflichtschulen

§ 25

Gesetzliche Schulerhalter der öffentlichen Volks- und Hauptschulen sowie der Polytechnischen Schulen

§ 26

Gesetzliche Schulerhalter der öffentlichen Sonderschulen

§ 27

Kostentragung

§ 28

Finanzierung von Schulbauten

§ 29

Schulerhaltungsbeiträge

§ 30

Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge

§ 31

Berechnung der Bevölkerungs- und Schülerzahl

§ 32

Berechnung der Finanzkraft

§ 33

Ordentlicher Schulsachaufwand

§ 34

Außerordentlicher Schulsachaufwand

§ 35

Beiträge für Gastschüler

§ 35a

Pflege- und Hilfspersonal

§ 36

Schulerhaltungsbeiträge für Schulen in einem anderen Bundesland

§ 37

Vorschreibung, Abrechnung und Entrichtung der Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge

§ 37a

Förderung von ganztägigen Schulformen

§ 38

Stiftungsgemäße Widmungen; Aufhebung von Schulpatronaten

§ 39

Schulbaufonds

§ 40

Pflichtverletzung der beitragspflichtigen Gemeinden

§ 40a

Enteignung

§ 40b

Durchführung von Enteignungen

5. Abschnitt
Auflassung und Stilllegung von Pflichtschulen

§ 41

Auflassung, Stilllegung und Aufhebung der Bestimmung als ganztägige Schulform

§ 42

Behördenzuständigkeit und Verfahren

6. Abschnitt
Unentgeltlichkeit des Unterrichtes; Heimbeiträge

§ 43

Unentgeltlichkeit des Unterrichtes

§ 44

Heimbeiträge, Beiträge für den Freizeitbereich ganztägiger Schulformen

7. Abschnitt
Schulausschüsse

§ 45

Bildung der Schulausschüsse

§ 46

Zusammensetzung der Schulausschüsse

§ 47

Gemeinsamer Schulausschuss für den Bereich der Stadt Graz

§ 48

Mitwirkung der Schulausschüsse an der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Pflichtschulen

8. Abschnitt
Beschaffenheit, bauliche Gestaltung und Einrichtung der Liegenschaften und Räume

§ 49

Beschaffenheit der Liegenschaften und Räume

§ 50

Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung der Liegenschaften und Räume

§ 51

Bewilligung von Bauplänen für Schulbauten; Verwendung von Liegenschaften und Räumen

§ 52

Baubehörde

§ 53

Widmung von Liegenschaften und Räumen für Schulzwecke

9. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 54

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 55

Übergangsbestimmungen

§ 56

Zeitliche Geltung

§ 57

Inkraftreten von Novellen

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2006,

Im RIS seit

06.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2015

Gesetzesnummer

20000173

Dokumentnummer

LST40002635

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/2004/71/P0/LST40002635

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