Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 71/2004

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

12.11.2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006

Abkürzung

StPEG 2004

Index

5050 Schulerhaltung

Titel

Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 – StPEG 2004

Stammfassung: LGBl. Nr. 71/2004 (WV)

Präambel/Promulgationsklausel

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung

§ 1a

Verweise

§ 2

Gesetzlicher Schulerhalter

§ 3

Parteien

§ 4

Eigener Wirkungsbereich

2. Abschnitt
Errichtung von Pflichtschulen

§ 5

Errichtung der Pflichtschulen

§ 6

Errichtungspflicht

§ 7

Öffentliche Volksschulen

§ 8

Öffentliche Hauptschulen

§ 9

Öffentliche Sonderschulen (Sonderschulklassen)

§ 10

Öffentliche Polytechnische Schulen

§ 11

Expositurklassen

§ 12

Schülerheime, gesetzlicher Heimerhalter

§ 13

Behördenzuständigkeit und Verfahren

3. Abschnitt
Schulsprengel

§ 14

Schulsprengel (Pflicht- und Berechtigungssprengel)

§ 15

Allgemeines

§ 16

Volksschulsprengel

§ 17

Hauptschulsprengel

§ 18

Sonderschulsprengel

§ 19

Sprengel der Polytechnischen Schulen

§ 20

Behördenzuständigkeit und Verfahren

§ 21

Sprengelangehörigkeit

§ 22

Sprengelberechtigung

§ 23

Verpflichtung zur Aufnahme

4. Abschnitt
Erhaltung von Pflichtschulen

§ 24

Erhaltung der Pflichtschulen

§ 25

Gesetzliche Schulerhalter der öffentlichen Volks- und Hauptschulen sowie der Polytechnischen Schulen

§ 26

Gesetzliche Schulerhalter der öffentlichen Sonderschulen

§ 27

Kostentragung

§ 28

Finanzierung von Schulbauten

§ 29

Schulerhaltungsbeiträge

§ 30

Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge

§ 31

Berechnung der Bevölkerungs- und Schülerzahl

§ 32

Berechnung der Finanzkraft

§ 33

Ordentlicher Schulsachaufwand

§ 34

Außerordentlicher Schulsachaufwand

§ 35

Beiträge für Gastschüler

§ 35a

Pflege- und Hilfspersonal

§ 36

Schulerhaltungsbeiträge für Schulen in einem anderen Bundesland

§ 37

Vorschreibung, Abrechnung und Entrichtung der Schulerhaltungsbeiträge

§ 38

Stiftungsgemäße Widmungen; Aufhebung von Schulpatronaten

§ 39

Schulbaufonds

§ 40

Pflichtverletzung der beitragspflichtigen Gemeinden

§ 40a

Enteignung

§ 40b

Durchführung von Enteignungen

5. Abschnitt
Auflassung und Stilllegung von Pflichtschulen

§ 41

Auflassung, Stilllegung und Aufhebung der Bestimmung als ganztägige Schulform

§ 42

Behördenzuständigkeit und Verfahren

6. Abschnitt
Unentgeltlichkeit des Unterrichtes; Heimbeiträge

§ 43

Unentgeltlichkeit des Unterrichtes

§ 44

Heimbeiträge, Beiträge für den Freizeitbereich ganztägiger Schulformen

7. Abschnitt
Schulausschüsse

§ 45

Bildung der Schulausschüsse

§ 46

Zusammensetzung der Schulausschüsse

§ 47

Gemeinsamer Schulausschuss für den Bereich der Stadt Graz

§ 48

Mitwirkung der Schulausschüsse an der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Pflichtschulen

8. Abschnitt
Beschaffenheit, bauliche Gestaltung und Einrichtung der Liegenschaften und Räume

§ 49

Beschaffenheit der Liegenschaften und Räume

§ 50

Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung der Liegenschaften und Räume

§ 51

Bewilligung von Bauplänen für Schulbauten; Verwendung von Liegenschaften und Räumen

§ 52

Baubehörde

§ 53

Widmung von Liegenschaften und Räumen für Schulzwecke

9. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 54

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 55

Übergangsbestimmungen

§ 56

Zeitliche Geltung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph l

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung

  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffent-lichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheimen in Steiermark Anwendung.
  2. Absatz 2Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen; öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind. Nicht darunter fallen öffentliche Übungsschulen und öffentliche Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche -Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Übungsschulen bestimmt sind.
  3. Absatz 3Die im Absatz 2, genannten öffentlichen Schulen und öffentlichen Schülerheime werden in diesem Gesetz allgemein als Pflichtschulen und Schülerheime bezeichnet.

Im RIS seit

07.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014

Gesetzesnummer

20000173

Dokumentnummer

LST40002634

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/2004/71/P0/LST40002634

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