Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Baugesetz § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Baugesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 59/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2020

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

04.02.2020

Außerkrafttretensdatum

07.10.2021

Abkürzung

Stmk. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

römisch drei. Abschnitt

Paragraph 33

Vereinfachtes Verfahren

  1. Absatz eins,Die Erteilung der Baubewilligung im vereinfachten Verfahren ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
  2. Absatz 2,Dem Antrag sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      für Vorhaben nach Paragraph 20, Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera a bis d, Ziffer 3 und Ziffer 4, die Unterlagen gemäß Paragraphen 22 und 23 sowie zusätzlich der Nachweis der Zustimmung der an den Bauplatz angrenzenden Grundstückseigentümer sowie jener Grundeigentümer, deren Grundstücke vom Bauplatz durch ein schmales Grundstück bis zu 6 m Breite (z. B. öffentliche Verkehrsfläche, privates Wegegrundstück, Riemenparzelle) getrennt sind, wobei die Zustimmung durch Unterfertigung der Baupläne zu erfolgen hat;
    2. Ziffer 2
      für Vorhaben nach Paragraph 20, Ziffer 2, Litera e bis k, Ziffer 5 und Ziffer 7
      • Strichaufzählung
        ein Lageplan im Maßstab 1:1000 (zweifach),
      • Strichaufzählung
        die erforderlichen Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Beschreibungen (zweifach),
      • Strichaufzählung
        der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen,
      • Strichaufzählung
        die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist,
      • Strichaufzählung
        erforderlichenfalls der Nachweis nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3,,
      • Strichaufzählung
        die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung bzw. Bewilligung der Straßenverwaltung nach den landesstraßenverwaltungsrechtlichen Bestimmungen,
    3. Ziffer 3
      für Vorhaben nach Paragraph 20, Ziffer 2, Litera h, zusätzlich der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinn des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016;
    4. Ziffer 4
      für Vorhaben nach Paragraph 20, Ziffer 5, zusätzlich die Unterlagen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz;
    5. Ziffer 5
      für Vorhaben nach Paragraph 20, Ziffer 6, die Unterlagen gemäß Paragraph 32,
  3. Absatz 3,Die Verfasser der Unterlagen haben das Vorliegen der Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren und überdies die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den im Zeitpunkt des Bauansuchens geltenden baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften zu bestätigen und sind für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen gegenüber der Baubehörde verantwortlich.
  4. Absatz 4,Die Behörde hat nach Vorliegen der vollständigen und mängelfreien Unterlagen zu prüfen, ob
    1. Ziffer eins
      das Bauvorhaben den Vorgaben des örtlichen Entwicklungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes, des Bebauungsplanes oder festgelegten Bebauungsgrundlagen entspricht,
    2. Ziffer 2
      das Bauwerk in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird,
    3. Ziffer 3
      das Vorhaben in einem offenkundigen Widerspruch zu sonstigen baurechtlichen Vorschriften steht,
    4. Ziffer 4
      die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gemäß Paragraph 26, eingehalten werden.
  5. Absatz 5,Liegen nicht sämtliche Zustimmungserklärungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, vor, hat die Behörde das Baubewilligungsverfahren nach den Bestimmungen des römisch zwei. Abschnittes dieses Teiles (Paragraphen 24, ff) einzuleiten und den Bauwerber hievon zu verständigen.
  6. Absatz 6,Bauvorhaben nach Paragraph 20, Ziffer 2, Litera i, hat die Behörde durch Anschlag an der Amtstafel und zusätzlich im Internet mit dem Hinweis kundzumachen, dass Eigentümer jener Grundstücke, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, Gelegenheit haben, innerhalb einer bestimmten, vier Wochen nicht übersteigenden Frist zum Vorhaben Stellung zu nehmen (Anhörungsrecht). Vom Ergebnis des Baubewilligungsverfahrens sind die angehörten Grundeigentümer schriftlich zu informieren.
  7. Absatz 7,Im vereinfachten Verfahren ist nur der Bauwerber Partei.
  8. Absatz 8,Die Behörde hat innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Vorlage der vollständigen Unterlagen nach Maßgabe des Paragraph 29, bescheidmäßig zu entscheiden. Paragraphen 30 und 31 finden Anwendung.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2002,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2021

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

LST40025390

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