Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Baugesetz § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Baugesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 59/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 73/2001

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

25.10.2001

Außerkrafttretensdatum

29.03.2002

Abkürzung

Stmk. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

römisch III. Abschnitt

Paragraph 33,

Anzeigeverfahren

  1. Absatz einsVorhaben im Sinne des Paragraph 20, müssen der Behörde nachweislich schriftlich angezeigt werden.
  2. Absatz 2Der Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Bei Vorhaben im Sinne des Paragraph 20, Ziffer eins, alle Unterlagen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Die Baupläne müssen im Sinne des Paragraph 20, Ziffer eins, Litera b, von den Nachbarn unterfertigt sein.
    2. Ziffer 2
      In den Fällen des Paragraph 20, Ziffer 2 bis 5
      • Strichaufzählung
        ein Lageplan im Maßstab 1:1000 (zweifach),
      • Strichaufzählung
        die erforderlichen Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Beschreibungen (zweifach),
      • Strichaufzählung
        der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen,
      • Strichaufzählung
        die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist,
      • Strichaufzählung
        erforderlichenfalls der Nachweis nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3,
    3. Ziffer 3
      Bei Feuerungsanlagen genügt der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001,.
  3. Absatz 3Die Verfasser der Unterlagen haben überdies zu bestätigen, daß alle baurechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung ist ein Nachweis zu erbringen.
  4. Absatz 4Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid innerhalb von acht Wochen zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      die vorgelegten Unterlagen
      1. Litera a
        nicht vollständig sind oder an einem sonstigen Formgebrechen leiden,
      2. Litera b
        nicht von einem gesetzlich Berechtigten verfaßt und unterfertigt sind oder
    2. Ziffer 2
      sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, daß
      1. Litera a
        das angezeigte Vorhaben bewilligungspflichtig nach Paragraph 19, ist,
      2. Litera b
        ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, zu einem Bebauungsplan, einer Bebauungsrichtlinie oder festgelegten Bebauungsgrundlagen vorliegt,
      3. Litera c
        die Abstandsbestimmungen verletzt werden,
      4. Litera d
        keine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sichergestellt ist,
      5. Litera e
        das Vorhaben in einem offenkundigen Widerspruch zu sonstigen baurechtlichen Vorschriften steht oder
    3. Ziffer 3
      eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes festgestellt wird.
  5. Absatz 5Kann nicht zeitgerecht beurteilt werden, ob eine Beeinträchtigung des Straßen, Orts- und Landschaftsbildes besteht, so hat die Behörde binnen acht Wochen nach Einlangen der Anzeige ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten und den Anzeigenden hievon zu verständigen.
  6. Absatz 6Liegen keine Untersagungsgründe vor, ist dem Bauwerber eine Ausfertigung der planlichen Darstellung und Baubeschreibung mit dem Vermerk "Baufreistellung" zuzustellen. Das angezeigte Vorhaben gemäß Paragraph 20, gilt ab Zustellung als genehmigt. Das angezeigte Vorhaben gilt auch als genehmigt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird.
  7. Absatz 7Im Anzeigeverfahren ist nur der Bauwerber Partei.
  8. Absatz 8Die Beurteilung, ob Untersagungsgründe vorliegen, hat auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu erfolgen.
  9. Absatz 9Die Genehmigung erlischt, wenn
    1. Litera a
      mit dem Vorhaben nicht binnen fünf Jahren nach Zustellung der Baufreistellung begonnen wird oder
    2. Litera b
      ein Nachbar im Sinne Paragraph 20, Ziffer eins, Litera b, oder Ziffer 2, auf den Bauplänen keine Unterschrift geleistet hat und dies bis zum Ablauf von acht Wochen nach Baubeginn der Behörde angezeigt hat.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001,

Im RIS seit

30.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2014

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

LST40017114

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