Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Baugesetz § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Baugesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 59/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 78/2012

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

28.08.2012

Außerkrafttretensdatum

31.05.2014

Abkürzung

Stmk. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

römisch drei. Abschnitt

Paragraph 33

Anzeigeverfahren

  1. Absatz eins,Vorhaben im Sinne des Paragraph 20, müssen der Behörde nachweislich schriftlich angezeigt werden.
  2. Absatz 2,Der Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Bei Vorhaben im Sinne des Paragraph 20, Ziffer eins, alle Unterlagen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Die Baupläne müssen im Sinne des Paragraph 20, Ziffer eins, Litera b, von den Nachbarn unterfertigt sein.
    2. Ziffer 2
      In den Fällen des Paragraph 20, Ziffer 2 bis 6
      • Strichaufzählung
        ein Lageplan im Maßstab 1:1000 (zweifach),
      • Strichaufzählung
        die erforderlichen Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Beschreibungen (zweifach),
      • Strichaufzählung
        der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen,
      • Strichaufzählung
        die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist,
      • Strichaufzählung
        erforderlichenfalls der Nachweis nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3,,
      • Strichaufzählung
        im Fall einer größeren Renovierung (Paragraph 4, Ziffer 34 a,) zusätzlich die Unterlagen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz.
    3. Ziffer 3
      Bei Feuerungsanlagen von über 8,0 kW bis 400 kW Nennheizleistung genügt der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001,.
      Wenn für die Errichtung, Änderung oder Erweiterung der Feuerungsanlage bauliche Maßnahmen in Bezug auf den Aufstellungsraum, Brennstofflagerraum oder den Rauchfang erforderlich sind, ist eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder hiezu befugten Unternehmers über deren Eignung vorzulegen.
    4. Ziffer 4
      Bei Antennen- und Funkanlagentragmasten, die innerhalb der nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz ausgewiesenen Baulandkategorien Reines Wohngebiet, Allgemeines Wohngebiet, Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet, Dorfgebiet, Kur- und Erholungsgebiet und Ferienwohngebiet oder außerhalb bis zu 300 m von den Gebietsgrenzen dieser Baulandkategorien entfernt errichtet werden, ein Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, jeweils mit Namen und Anschriften der Eigentümer dieser Grundstücke, samt Zustimmung aller Grundeigentümer zur Durchführung des Anzeigeverfahrens durch Beisetzung der Unterschriften auf dem Grundstücksverzeichnis.
  3. Absatz 3,Die Verfasser der Unterlagen haben überdies zu bestätigen, dass diese allen baurechtlichen Anforderungen entsprechen.
  4. Absatz 4,Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid innerhalb von acht Wochen zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass
      1. Litera a
        das angezeigte Vorhaben bewilligungspflichtig nach Paragraph 19, ist,
      2. Litera b
        ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, zu einem Bebauungsplan oder festgelegten Bebauungsgrundlagen vorliegt
      3. Litera c
        die Abstandsbestimmungen verletzt werden,
      4. Litera d
        keine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sichergestellt ist,
      5. Litera e
        das Vorhaben in einem offenkundigen Widerspruch zu sonstigen baurechtlichen Vorschriften steht oder
    2. Ziffer 2
      eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes festgestellt wird.
  5. Absatz 5,Kann nicht zeitgerecht beurteilt werden,
    • Strichaufzählung
      ob eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes besteht oder
    • Strichaufzählung
      ob durch Veränderungen des Geländes durch damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen verursacht werden,
    so hat die Behörde binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten und den Anzeigenden hievon zu verständigen.
  6. Absatz 5 a,Werden der Anzeige in den Fällen des Paragraph 20, Ziffer 3, Litera e, die erforderlichen Unterschriften nicht angeschlossen, so hat die Behörde das Baubewilligungsverfahren einzuleiten und den Anzeigenden hievon zu verständigen. Den Grundeigentümern, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, ist Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum angezeigten Vorhaben Stellung zu nehmen (Anhörungsrecht). Die Behörde kann auf Grund des Ergebnisses der durchgeführten Anhörung eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung anberaumen, wozu die Grundeigentümer einzuladen sind. Vom Ergebnis des nach dieser Bestimmung durchgeführten Baubewilligungsverfahrens sind die angehörten Grundeigentümer schriftlich zu informieren.
  7. Absatz 6,Liegen keine Untersagungsgründe vor, ist dem Bauwerber eine Ausfertigung der planlichen Darstellung und Baubeschreibung mit dem Vermerk ,Baufreistellung‘ zuzustellen. Das angezeigte Vorhaben gemäß Paragraph 20, gilt ab Zustellung als genehmigt. Das angezeigte Vorhaben gilt auch als genehmigt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird.
  8. Absatz 7,Im Anzeigeverfahren ist nur der Bauwerber Partei.
  9. Absatz 8,Die Beurteilung, ob Untersagungsgründe vorliegen, hat auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu erfolgen.
  10. Absatz 9,Die Genehmigung erlischt, wenn
    1. Litera a
      mit dem Vorhaben nicht binnen fünf Jahren nach Zustellung der Baufreistellung begonnen wird oder
    2. Litera b
      ein Nachbar im Sinne Paragraph 20, Ziffer eins, Litera b, oder Ziffer 2, auf den Bauplänen keine Unterschrift geleistet hat und dies bis zum Ablauf von acht Wochen nach Baubeginn der Behörde angezeigt hat.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2002,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012,

Im RIS seit

10.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2014

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

LST40001078

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