Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Baugesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Baugesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 59/1995

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

Stmk. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 25

Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung

  1. Absatz eins,Die Bauverhandlung ist durch Anschlag in der Gemeinde kundzumachen. In der Kundmachung sind Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung und die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, bestehenden Voraussetzungen für die Beibehaltung der Parteistellung bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Zur Bauverhandlung sind persönlich zu laden
    1. Ziffer eins
      der Bauwerber,
    2. Ziffer 2
      der Grundeigentümer,
    3. Ziffer 3
      der Inhaber des Baurechtes,
    4. Ziffer 4
      die Verfasser der Projektunterlagen,
    5. Ziffer 5
      die Nachbarn, die der Behörde durch das auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfte Verzeichnis nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4, bekannt geworden sind.

Im RIS seit

26.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2014

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

LST40017054

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