Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Baugesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Baugesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 59/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 78/2003

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

14.07.2023

Abkürzung

Stmk. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 25

Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung

  1. Absatz eins,Die Anberaumung einer Bauverhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Als bekannte Beteiligte gelten insbesondere
    1. Ziffer eins
      der Bauwerber,
    2. Ziffer 2
      der Grundeigentümer,
    3. Ziffer 3
      der Inhaber des Baurechtes,
    4. Ziffer 4
      die Verfasser der Projektunterlagen,
    5. Ziffer 5
      die Nachbarn, die der Behörde durch das auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfte Verzeichnis nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4, bekannt geworden sind,
    6. Ziffer 6
      die Gemeinde in jenen Bauverfahren, die durch Übertragungsverordnung der Landesregierung auf staatliche Behörden des Landes übertragen wurden. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.
  2. Absatz 2,Die Bauverhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat den Gegenstand, die Zeit und den Ort der Bauverhandlung einschließlich des Hinweises auf die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, eintretenden Folgen (Verlust der Parteistellung) zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Bauverhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekannt zu geben.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,

Im RIS seit

09.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2023

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

LST40001068

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1995/59/P25/LST40001068

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