Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches Baugesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Paragraph 25

Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung

  1. Absatz eins,Die Bauverhandlung ist durch Anschlag in der Gemeinde kundzumachen. In der Kundmachung sind Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung und die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, bestehenden Voraussetzungen für die Beibehaltung der Parteistellung bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Zur Bauverhandlung sind persönlich zu laden
    1. Ziffer eins
      der Bauwerber,
    2. Ziffer 2
      der Grundeigentümer,
    3. Ziffer 3
      der Inhaber des Baurechtes,
    4. Ziffer 4
      die Verfasser der Projektunterlagen,
    5. Ziffer 5
      die Nachbarn, die der Behörde durch das auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfte Verzeichnis nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4, bekannt geworden sind.