(2)Absatz 2,Die privatrechtliche Erlaubnis des Bewirtschafters zum Fischen darf nur nach Maßgabe der Bestimmungen über die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und, abgesehen von Abs. 3, an Personen, die im Besitz einer gültigen Fischerkarte sind, erteilt werden.Die privatrechtliche Erlaubnis des Bewirtschafters zum Fischen darf nur nach Maßgabe der Bestimmungen über die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und, abgesehen von Absatz 3,, an Personen, die im Besitz einer gültigen Fischerkarte sind, erteilt werden.