Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Fischereigesetz 2002 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fischereigesetz 2002

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 81/2002

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Index

7 Jagd und Fischerei

Text

3. Abschnitt
Fischen, Fischerprüfung und Fischerkarten

Fischen

Paragraph 15

  1. Absatz eins,Soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt, dürfen nur Fischereiausübungsberechtigte (Paragraph 2, Ziffer 4,) fischen.
  2. Absatz 2,Die privatrechtliche Erlaubnis des Bewirtschafters zum Fischen darf nur nach Maßgabe der Bestimmungen über die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und, abgesehen von Absatz 3,, an Personen, die im Besitz einer gültigen Fischerkarte sind, erteilt werden.
  3. Absatz 3,Minderjährigen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr kann der Bewirtschafter das Fischen ohne gültige Fischerkarte gestatten, wenn sie sich in Begleitung eines volljährigen Fischereiausübungsberechtigten befinden.
  4. Absatz 4,Der Fischereiausübungsberechtigte hat beim Fischen die gültige Fischerkarte und, ausgenommen der Bewirtschafter selbst, zusätzlich zu einer Fischerkarte auch den Nachweis der privatrechtlichen Erlaubnis zum Fischen mit sich zu führen und auf Verlangen dem Bewirtschafter und den Organen der öffentlichen Aufsicht vorzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2012

Gesetzesnummer

20000203

Dokumentnummer

LSB40004134

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