Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Fischereigesetz 2002

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr 81 aus 2002, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 19 aus 2020,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

24.03.2020

Index

7 Jagd und Fischerei

Text

3. Abschnitt
Voraussetzungen für die Ausübung des Fischens und der Fischerei

Fischen

Paragraph 15,

  1. Absatz einsSoweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt, dürfen nur Fischereiausübungsberechtigte (Paragraph 2, Ziffer 6,) fischen.
  2. Absatz 2Die privatrechtliche Erlaubnis des Bewirtschafters zum Fischen darf nur nach Maßgabe der Bestimmungen über die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und, abgesehen von Absatz 3,, an Personen, die im Besitz einer gültigen Fischerkarte sind, erteilt werden.
  3. Absatz 3Fischen ohne gültige Fischerkarte ist gestattet:
    1. Ziffer eins
      Minderjährigen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, die sich in Begleitung eines entscheidungsfähigen volljährigen Fischereiausübungsberechtigten befinden;
    2. Ziffer 2
      Personen, die auf Grund einer Behinderung nicht in der Lage sind, den Nachweis der fischereifachlichen Eignung zu erbringen, und sich in Begleitung eines entscheidungsfähigen volljährigen Fischereiausübungsberechtigten befinden. Als Nachweis für eine solche Behinderung gilt insbesondere die Bescheinigung durch ein ärztliches Attest. Der Nachweis der Behinderung ist beim Fischen mit sich zu führen und auf Verlangen dem Bewirtschafter und den Organen der öffentlichen Aufsicht vorzulegen;
    3. Ziffer 3
      Personen während des Unterrichtes im Rahmen ihrer schulischen oder beruflichen Ausbildung, sofern der anwesende Ausbildner ein entscheidungsfähiger volljähriger Fischereiausübungsberechtigter ist.
  4. Absatz 4Der Fischereiausübungsberechtigte hat beim Fischen mit sich zu führen und auf Verlangen dem Bewirtschafter und den Organen der öffentlichen Aufsicht vorzuweisen:
    1. Ziffer eins
      eine gültige Jahresfischerkarte gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, und, ausgenommen der Bewirtschafter selbst, den Nachweis der privatrechtlichen Erlaubnis zum Fischen, oder
    2. Ziffer 2
      eine gültige Fischerkarte gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 und, ausgenommen der Bewirtschafter selbst, einen amtlichen Lichtbildausweis sowie den Nachweis der privatrechtlichen Erlaubnis zum Fischen.
  5. Absatz 5Für den Fischfang mittels Elektrobefischung im Rahmen von behördlich angeordneten Fischbestandsuntersuchungen nach Artikel 5 und 8 oder im Rahmen eines Maßnahmenprogramms nach Artikel 11, der Wasserrahmenrichtlinie ist keine Fischerkarte erforderlich.

Im RIS seit

27.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20000203

Dokumentnummer

LSB40023721