Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 § 1

Kurztitel

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 24/2000 zuletzt geändert durch LGBl Nr 30/2020

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

04.04.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SKAG

Index

11 Krankenanstalten

Text

1. Abschnitt

Begriffsbestimmungen und grundlegende organisatorische Vorgaben

Begriffsbestimmungen ‚Krankenanstalten‘ und ‚Universität‘

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die zu folgenden Zwecken bestimmt sind:
    1. Ziffer eins
      zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung,
    2. Ziffer 2
      zur Vornahme operativer Eingriffe,
    3. Ziffer 3
      zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung,
    4. Ziffer 4
      zur Entbindung,
    5. Ziffer 5
      für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe,
    6. Ziffer 6
      zur Bereitstellung von Organen zum Zweck der Transplantation,
    7. Ziffer 7
      zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken.
  2. Absatz 2,Als Krankenanstalten im Sinn des Absatz eins, gelten nicht:
    1. Ziffer eins
      Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten;
    2. Ziffer 2
      Einrichtungen, die von Betrieben für den Fall der Leistung Erster Hilfe bereitgehalten werden, sowie arbeitsmedizinische Zentren gemäß Paragraph 80, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes;
    3. Ziffer 3
      Einrichtungen zur Anwendung von medizinischen Behandlungsarten, die sich aus einem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben, einschließlich der Anwendung von solchen Zusatztherapien, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen auszuschließen;
    4. Ziffer 4
      die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH;
    5. Ziffer 5
      Gruppenpraxen;
    6. Ziffer 6
      Ordinationsstätten von Ärzten oder Zahnärzten, soweit diese Einrichtungen nicht die gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und durch die Anstellung insbesondere von Angehörigen von Gesundheitsberufen eine Organisationdichte und -struktur aufweisen, die insbesondere im Hinblick auf das arbeitsteilige Zusammenwirken und das Leistungsvolumen eine Anstaltsordnung erfordern;
    7. Ziffer 7
      medizinische Versorgungseinrichtungen in Betreuungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 für Asylwerber;
    8. Ziffer 8
      Medizinische Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige für die Dauer der Pandemie.
  3. Absatz 3,Soweit in diesem Landesgesetz die Begriffe ‚Medizinische Universität‘ oder ‚Universität, an der eine medizinische Fakultät eingerichtet ist‘ verwendet werden, sind darunter die gemäß Paragraph 6, des Universitätsgesetzes 2002 errichteten Universitäten zu verstehen.

Im RIS seit

06.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2020

Gesetzesnummer

20000045

Dokumentnummer

LSB40023757

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2000/24/P1/LSB40023757

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