Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 24/2000 zuletzt geändert durch LGBl Nr 51/2017

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Außerkrafttretensdatum

30.11.2019

Abkürzung

SKAG

Index

11 Krankenanstalten

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Begriffsbestimmungen und grundlegende

organisatorische Vorgaben

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
    1. Ziffer eins
      Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten): Einrichtungen, die folgenden Zwecken dienen:
      1. Litera a
        der Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung,
      2. Litera b
        der Vornahme operativer Eingriffe,
      3. Litera c
        der Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung,
      4. Litera d
        der Entbindung,
      5. Litera e
        der Durchführung von Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe,
      6. Litera f
        der ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken,
      7. Litera g
        der Bereitstellung von Organen zum Zweck der Transplantation.
    2. Ziffer 2
      Abteilungen: bettenführende Einrichtungen, die zeitlich uneingeschränkt zu betreiben sind und die im Rahmen der Abdeckung des fachrichtungsbezogenen Versorgungsbedarfs der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich nach Maßgabe des Paragraph 27, Absatz 2, die jederzeitige Verfügbarkeit fachärztlicher Akutversorgung anstaltsbedürftiger Personen im jeweiligen Sonderfach sicherzustellen haben.
    3. Ziffer 3
      Departments: bettenführende Einrichtungen mit eingeschränktem Leistungsangebot im Sinn der Leistungsmatrix des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) für:
      1. Litera a
        Unfallchirurgie bzw Orthopädie und Traumatologie (Satellitendepartment), Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie oder Remobilisation und Nachsorge mit jeweils 15 bis 24 Betten,
      2. Litera b
        Akutgeriatrie/Remobilisation mit mindestens 20 Betten und
      3. Litera c
        Psychosomatik und Kinder- und Jugendpsychosomatik mit mindestens 12 Betten.
      Departments müssen mit Ausnahme von Satellitendepartments für Unfallchirurgie bzw Orthopädie und Traumatologie über mindestens drei Fachärzte der vorgehaltenen Fachrichtung verfügen und im Rahmen einer Fachabteilung innerhalb der Krankenanstalt nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, eingerichtet werden. Satellitendepartments für Unfallchirurgie bzw Orthopädie und Traumatologie sind organisatorisch Teil jener Krankenanstalt, in der sie betrieben werden. Die ärztliche Versorgung der Satellitendepartments ist von einer Abteilung für Unfallchirurgie bzw Orthopädie und Traumatologie einer anderen Krankenanstalt oder im Fall einer Krankenanstalt mit mehreren Standorten von einer Abteilung für Unfallchirurgie bzw Orthopädie und Traumatologie an einem anderen Krankenanstaltenstandort sicherzustellen. Departments mit Ausnahme von Satellitendepartments für Unfallchirurgie bzw Orthopädie und Traumatologie müssen nach Maßgabe des Paragraph 27, Absatz 2, zeitlich uneingeschränkt betrieben werden.
    4. Ziffer 4
      Fachschwerpunkte: bettenführende Einrichtungen mit acht bis vierzehn Betten und mit auf elektive Eingriffe eingeschränktem Leistungsangebot im Sinn der Leistungsmatrix des ÖSG für die medizinischen Sonderfächer gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, Fachschwerpunkte müssen über mindestens zwei Fachärzte der vorgehaltenen Fachrichtung sowie erforderlichenfalls über weitere Fachärzte zur Abdeckung der Rufbereitschaft verfügen und an eine Abteilung derselben Fachrichtung einer anderen Krankenanstalt angebunden sein. Die Einrichtung von Fachschwerpunkten kann in Standardkrankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera a und Paragraph 2, Absatz 4, in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen sowie in Schwerpunktkrankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, auch als Ersatz von vorzuhaltenden Abteilungen erfolgen. Fachschwerpunkte können eingeschränkte Betriebszeiten aufweisen, wenn außerhalb dieser Betriebszeiten eine Rufbereitschaft sichergestellt ist.
    5. Ziffer 5
      Dislozierte Wochenkliniken: bettenführende Einrichtungen, deren ärztliche Versorgung durch eine Abteilung derselben Fachrichtung erfolgt, die in einer anderen Krankenanstalt oder an einem anderen Krankenanstaltenstandort eingerichtet ist (Mutterabteilung). Sie dienen zur Durchführung von Behandlungen mit kurzer Verweildauer, wobei das Leistungsangebot auf Basisversorgungsleistungen im Sinn der Leistungsmatrix des ÖSG eingeschränkt ist. Die Einrichtung dislozierter Wochenkliniken ist nur in Standardkrankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera a und in Schwerpunktkrankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen der Krankenanstalten sowie in Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, als Ersatz einer Abteilung für Chirurgie sowie in anderen Fachrichtungen ergänzend zulässig. Dislozierte Wochenkliniken müssen, wenn die Anstaltsordnung keine abweichenden Regelungen für Feiertage gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, enthält, jedenfalls von Montag früh bis Freitag abends zeitlich uneingeschränkt betrieben werden. Im Bedarfsfall ist durch die Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patientinnen und Patienten außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen.
    6. Ziffer 6
      Dislozierte Tageskliniken: bettenführende Einrichtungen an Standorten von Krankenanstalten ohne vollstationäre bettenführende Einrichtung (Abteilung, Department oder Fachschwerpunkt) desselben Sonderfaches mit einem auf elektive tagesklinisch erbringbare konservative und operative Leistungen eingeschränkten Leistungsangebot im Sinn der Leistungsmatrix des ÖSG. Dislozierte Tageskliniken können in der betreffenden Krankenanstalt entweder eigenständig geführt und an eine Abteilung derselben Fachrichtung einer anderen Krankenanstalt angebunden werden oder auch als bettenführende Einrichtungen eingerichtet werden, deren ärztliche Versorgung durch eine Abteilung derselben Fachrichtung erfolgt, die in einer anderen Krankenanstalt bzw an einem anderen Krankenanstaltenstandort eingerichtet ist (Mutterabteilung). Dislozierte Tageskliniken können in Standardkrankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera a und in Schwerpunktkrankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen sowie in Standardkrankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz 4, als Ersatz einer Abteilung für Chirurgie sowie in anderen Fachrichtungen ergänzend eingerichtet werden. Sie weisen eingeschränkte Betriebszeiten auf; außerhalb der Betriebszeit ist jedenfalls die erforderliche postoperative und konservative Nachsorge sicherzustellen.
    7. Ziffer 7
      Referenzzentren: spezialisierte Strukturen im Rahmen der bettenführenden Organisationsstrukturen, die grundsätzlich in Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalten zur Bündelung der Erbringung komplexer Leistungen für folgende Bereiche eingerichtet werden können:
      1. Litera a
        Herzchirurgie, Thoraxchirurgie, Gefäßchirurgie, Transplantationschirurgie, Interventionelle Kardiologie, Onkologische Versorgung, Stammzelltransplantation, Nuklearmedizinische stationäre Therapie und Nephrologie für Erwachsene und Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, sowie
      2. Litera b
        Herzchirurgie, Transplantationschirurgie, Interventionelle Kardiologie, Onkologische Versorgung und Stammzelltransplantation für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
    8. Ziffer 8
      Entnahmeeinheiten: rechtskräftig bewilligte Krankenanstalten, die die Bereitstellung von Organen im Sinn des Organtransplantationsgesetzes (OTPG) durchführen oder koordinieren. Die Entnahmeeinheit kann sich auch mobiler Teams bedienen, die die Entnahme von Organen in den Räumlichkeiten anderer Krankenanstalten durchführen oder koordinieren.
    9. Ziffer 9
      Transplantationszentren: Krankenanstalten, deren Leistungsangebot nach der gemäß den Paragraphen 5, ff erteilten Bewilligung die Vornahme von Transplantationen im Sinn des Organtransplantationsgesetz umfasst. Das Transplantationszentrum hat sich vor der Durchführung einer Transplantation zu vergewissern, dass hinsichtlich der Organ- und Spendercharakterisierung sowie der Konservierung und des Transportes der entnommenen Organe die Bestimmungen des OTPG eingehalten worden sind;
    10. Ziffer 10
      Medizinische Universität oder Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist: gemäß Paragraph 6, des Universitätsgesetzes 2002 errichtete Universitäten.
    11. Absatz 2,
      Als Krankenanstalten (Absatz eins, Ziffer eins,) gelten nicht:
    12. Ziffer eins
      Anstalten, die nur für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten;
    13. Ziffer 2
      Einrichtungen, die von Betrieben für die Leistung erster Hilfe bereitgehalten werden, und arbeitsmedizinische Zentren gemäß Paragraph 80, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes;
    14. Ziffer 3
      Einrichtungen zur Anwendung von medizinischen Behandlungsarten, die sich aus einem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben, einschließlich der Anwendung von solchen Zusatztherapien, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen auszuschließen;
    15. Ziffer 4
      Krankenanstalten, die dem Bundesheer organisatorisch eingegliedert und der Erfüllung seiner Aufgaben zu dienen bestimmt sind;
    16. Ziffer 5
      Ordinationsstätten von Ärzten oder Zahnärzten und Betriebsstätten von Dentisten; als solche gelten jedoch nicht Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und durch die Anstellung insbesondere von Angehörigen von Gesundheitsberufen eine Organisationsdichte und -struktur aufweisen, die insbesondere im Hinblick auf das arbeitsteilige Zusammenwirken und das Leistungsvolumen eine Anstaltsordnung erfordern;
    17. Ziffer 6
      die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH;
    18. Ziffer 7
      Gruppenpraxen;
    19. Ziffer 8
      medizinische Versorgungseinrichtungen in Betreuungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 für Asylwerber.

Im RIS seit

25.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

20000045

Dokumentnummer

LSB40019629

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2000/24/P1/LSB40019629

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