1. Abschnitt
Allgemeines
Begriffsbestimmungen
§ 1Paragraph eins
(1) Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) im Sinn dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die
zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung,
zur Vornahme operativer Eingriffe,
zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung,
zur Durchführung von Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe
bestimmt sind.
(2) Ferner sind als Krankenanstalten im Sinn dieses Gesetzes auch Einrichtungen anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind.
(3) Als Krankenanstalten gelten nicht:
Anstalten, die nur für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten;
Einrichtungen, die von Betrieben für den Fall der Leistung erster Hilfe bereitgehalten werden, sowie Einrichtungen der arbeitsmedizinischen Betreuung gemäß dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz;
Einrichtungen zur Anwendung von medizinischen Behandlungsarten, die sich aus einem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben, einschließlich der Anwendung von solchen Zusatztherapien, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen auszuschließen;
Krankenanstalten, die dem Bundesheer organisatorisch eingegliedert und der Erfüllung seiner Aufgaben zu dienen bestimmt sind;
Ordinationsstätten von Ärzten und Betriebsstätten von Dentisten; als solche gelten jedoch nicht Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und deren Organisation der einer Anstalt entspricht.