Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Landes-Verfassungsgesetz 1999 Art. 5

Kurztitel

Landes-Verfassungsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 25/1999 zuletzt geändert durch LGBl Nr 40/2016

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

08.04.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

L-VG

Index

1 Landesverfassung und Landesverwaltung

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Das Volk äußert seinen Willen durch Wahl, Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksbefragung. Das Nähere bestimmen die Landesgesetze.
  2. Absatz 2,Zur Durchführung der Wahlen sowie der Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen sind, wenn nicht anderes bestimmt ist, eigene Behörden (Wahlbehörden) berufen.
  3. Absatz 3,Das Wahlverfahren ist auf den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgebaut.
  4. Absatz 4,In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Das Ergebnis der Volksabstimmung ist amtlich zu verlautbaren.
  5. Absatz 5,Das Land Salzburg bekennt sich auch zu Instrumenten der partizipativen Demokratie, die nicht von Absatz eins, erfasst sind, und fördert diese.

Im RIS seit

06.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10001123

Dokumentnummer

LSB40018519

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/1999/25/A5/LSB40018519

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