Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Landes-Verfassungsgesetz 1999 Art. 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landes-Verfassungsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 25/1999

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

27.04.1999

Außerkrafttretensdatum

07.04.2016

Abkürzung

L-VG

Index

1 Landesverfassung und Landesverwaltung

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Das Volk äußert seinen Willen durch Wahl, Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksbefragung. Das Nähere bestimmen die Landesgesetze.
  2. Absatz 2,Zur Durchführung der Wahlen sowie der Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen sind, wenn nicht anderes bestimmt ist, eigene Behörden (Wahlbehörden) berufen.
  3. Absatz 3,Das Wahlverfahren ist auf den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgebaut.
  4. Absatz 4,In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Das Ergebnis der Volksabstimmung ist amtlich zu verlautbaren.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2016

Gesetzesnummer

10001123

Dokumentnummer

LSB12014056

Alte Dokumentnummer

N1199913734U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/1999/25/A5/LSB12014056

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