Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landes-Verfassungsgesetz 1999
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 25/1999
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
27.04.1999
Außerkrafttretensdatum
07.04.2016
Abkürzung
L-VG
Index
1 Landesverfassung und Landesverwaltung
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Das Volk äußert seinen Willen durch Wahl, Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksbefragung. Das Nähere bestimmen die Landesgesetze.
(2)Absatz 2,Zur Durchführung der Wahlen sowie der Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen sind, wenn nicht anderes bestimmt ist, eigene Behörden (Wahlbehörden) berufen.
(3)Absatz 3,Das Wahlverfahren ist auf den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgebaut.
(4)Absatz 4,In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Das Ergebnis der Volksabstimmung ist amtlich zu verlautbaren.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2016
Gesetzesnummer
10001123
Dokumentnummer
LSB12014056
Alte Dokumentnummer
N1199913734U