Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Landes-Verfassungsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 25/1999

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

27.04.1999

Außerkrafttretensdatum

07.04.2016

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Das Volk äußert seinen Willen durch Wahl, Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksbefragung. Das Nähere bestimmen die Landesgesetze.
  2. Absatz 2,Zur Durchführung der Wahlen sowie der Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen sind, wenn nicht anderes bestimmt ist, eigene Behörden (Wahlbehörden) berufen.
  3. Absatz 3,Das Wahlverfahren ist auf den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgebaut.
  4. Absatz 4,In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Das Ergebnis der Volksabstimmung ist amtlich zu verlautbaren.