Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Baupolizeigesetz 1997 § 3a

Kurztitel

Baupolizeigesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1997 zuletzt geändert durch LGBl Nr 78/2025

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

01.08.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BauPolG

Index

3 Raumordnung und Bauwesen

Text

Mitteilungsverfahren für bewilligungspflichtige technische Einrichtungen

Paragraph 3 a

  1. Absatz eins,Folgende bauliche Maßnahmen sind, sofern deren Bewilligung in Form eines selbständigen Verwaltungsakts beantragt wird, der Baubehörde in vereinfachter Form schriftlich mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      die Errichtung und erhebliche Änderung von Luftwärmepumpen gemäß Absatz 2,;
    2. Ziffer 2
      die Errichtung und erhebliche Änderung von sonstigen technischen Einrichtungen, ausgenommen die Errichtung oder der Austausch von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen mit flüssigen fossilen oder festen fossilen Brennstoffen.
    3. Absatz eins a,
      Das Mitteilungsverfahren nach Absatz eins, findet keine Anwendung:
    4. Ziffer eins
      für Bauten gemäß Paragraph 10, Absatz 2,;
    5. Ziffer 2
      für Bauten, für die ein Erhaltungsgebot gemäß Paragraph 59, ROG 2009 gilt;
    6. Ziffer 3
      in Ortsbildschutzgebieten nach Paragraph 11, Absatz eins und 2 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes 1999;
    7. Ziffer 4
      im Schutzgebiet nach Paragraph 2, des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980.
  2. Absatz 2,Luftwärmepumpen sind einem Mitteilungsverfahren nur zugänglich, wenn deren Schallemissionen einen Grenzwert von 40 dB(A) bei Tag und 33 dB(A) bei Nacht an der nachbarlichen Grundstücksgrenze nicht überschreiten. Bei Standorten, die im Flächenwidmungsplan als Reine Wohngebiete ausgewiesen sind, reduziert sich der Nacht-Grenzwert auf 30 dB(A).
  3. Absatz 3,Der Mitteilung sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      eine Bezeichnung bzw Beschreibung der geplanten Maßnahme;
    2. Ziffer 2
      planliche Darstellungen, soweit diese zur Erkennbarkeit der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben erforderlich sind;
    3. Ziffer 3
      bei Luftwärmepumpen eine Bestätigung über die Einhaltung der Schallgrenzwerte an den nachbarlichen Grundstücksgrenzen.
  4. Absatz 4,Die Baubehörde hat die mitgeteilte Maßnahme binnen vier Wochen ab vollständiger Einbringung der erforderlichen Unterlagen nach Absatz 3, zu prüfen. Ergeht an die Bewilligungswerber innerhalb dieser Frist keine Verständigung oder lediglich eine Vollständigkeitsbestätigung gemäß Paragraph 10 a, Absatz 4,, gilt die mitgeteilte Maßnahme als bewilligt und darf mit deren Ausführung begonnen werden. Widerspricht die mitgeteilte Maßnahme nach Prüfung durch die Baubehörde hingegen offenkundig baurechtlichen oder bautechnischen Anforderungen, so hat diese das Bewilligungsverfahren einzuleiten und den Bewilligungswerber davon schriftlich zu verständigen.

Im RIS seit

31.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2025

Gesetzesnummer

10001005

Dokumentnummer

LSB40029651

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/1997/40/P3a/LSB40029651

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