Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Baupolizeigesetz 1997 § 3a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baupolizeigesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1997 zuletzt geändert durch LGBl Nr 62/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

01.08.2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025

Abkürzung

BauPolG

Index

3 Raumordnung und Bauwesen

Text

Mitteilungsverfahren für bewilligungspflichtige technische Einrichtungen

Paragraph 3 a

  1. Absatz eins,Folgende bauliche Maßnahmen sind, sofern deren Bewilligung in Form eines selbständigen Verwaltungsakts beantragt wird, der Baubehörde in vereinfachter Form schriftlich mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      die Errichtung und erhebliche Änderung von Luftwärmepumpen gemäß Absatz 2,;
    2. Ziffer 2
      die Errichtung und erhebliche Änderung von sonstigen technischen Einrichtungen, ausgenommen die Errichtung oder der Austausch von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen mit flüssigen fossilen oder festen fossilen Brennstoffen.
  2. Absatz 2,Luftwärmepumpen sind einem Mitteilungsverfahren nur zugänglich, wenn deren Schallemissionen einen Grenzwert von 40 dB(A) bei Tag und 33 dB(A) bei Nacht an der nachbarlichen Grundstücksgrenze nicht überschreiten. Bei Standorten, die im Flächenwidmungsplan als Reine Wohngebiete ausgewiesen sind, reduziert sich der Nacht-Grenzwert auf 30 dB(A).
  3. Absatz 3,Der Mitteilung sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      eine Bezeichnung bzw Beschreibung der geplanten Maßnahme;
    2. Ziffer 2
      planliche Darstellungen, soweit diese zur Erkennbarkeit der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben erforderlich sind;
    3. Ziffer 3
      bei Luftwärmepumpen eine Bestätigung über die Einhaltung der Schallgrenzwerte an den nachbarlichen Grundstücksgrenzen.
  4. Absatz 4,Die Baubehörde hat die mitgeteilte Maßnahme binnen vier Wochen ab vollständiger Einbringung der erforderlichen Unterlagen nach Absatz 3, zu prüfen. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Verständigung an die Bewilligungswerber, gilt die mitgeteilte Maßnahme als bewilligt und darf mit deren Ausführung begonnen werden. Widerspricht die mitgeteilte Maßnahme nach Prüfung durch die Baubehörde hingegen offenkundig baurechtlichen oder bautechnischen Anforderungen, so hat diese das Bewilligungsverfahren einzuleiten und den Bewilligungswerber davon schriftlich zu verständigen.

Im RIS seit

23.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10001005

Dokumentnummer

LSB40025187

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/1997/40/P3a/LSB40025187

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