Absatz eins,Folgende bauliche Maßnahmen sind, sofern deren Bewilligung in Form eines selbständigen Verwaltungsakts beantragt wird, der Baubehörde in vereinfachter Form schriftlich mitzuteilen:
- Ziffer einsdie Errichtung und erhebliche Änderung von Luftwärmepumpen gemäß Absatz 2,;
- Ziffer 2die Errichtung und erhebliche Änderung von sonstigen technischen Einrichtungen, ausgenommen die Errichtung oder der Austausch von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen mit flüssigen fossilen oder festen fossilen Brennstoffen.
- Absatz eins a,Das Mitteilungsverfahren nach Absatz eins, findet keine Anwendung:
- Ziffer einsfür Bauten gemäß Paragraph 10, Absatz 2,;
- Ziffer 2für Bauten, für die ein Erhaltungsgebot gemäß Paragraph 59, ROG 2009 gilt;
- Ziffer 3in Ortsbildschutzgebieten nach Paragraph 11, Absatz eins und 2 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes 1999;
- Ziffer 4im Schutzgebiet nach Paragraph 2, des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980.