Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Baupolizeigesetz 1997 § 19b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baupolizeigesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1997 zuletzt geändert durch LGBl Nr 90/2008

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 19b

Inkrafttretensdatum

01.02.2009

Außerkrafttretensdatum

31.10.2014

Abkürzung

BauPolG

Index

3 Raumordnung und Bauwesen

Text

Einmalige Inspektion von Heizungsanlagen

Paragraph 19 b

  1. Absatz eins,Heizungsanlagen von Bauten mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung über 20 kW, die nach Typenschild oder gleichwertigen Nachweisen älter als 15 Jahre sind, sind vom Eigentümer der Anlage innerhalb von zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt einer einmaligen Inspektion durch einen unabhängigen Sachverständigen des einschlägigen Fachgebietes oder dazu befugten Unternehmer dahin unterziehen zu lassen,
    1. Ziffer eins
      ob eine Überdimensionierung der Feuerungsanlage im Verhältnis zur Heizlast oder ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vorliegt und
    2. Ziffer 2
      ob Verbesserungen zur Senkung des Energieverbrauches und zur Begrenzung der Schadstoffemissionen möglich sind.
  2. Absatz 2,Die einmalige Inspektion hat jedenfalls zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      den Wirkungsgrad des Kessels und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zur Heizlast des Baus,
    2. Ziffer 2
      den Brennstoffbedarf,
    3. Ziffer 3
      die Dimensionierung und Ausführung eines allenfalls vorhandenen Pufferspeichers,
    4. Ziffer 4
      den Zustand der Wärmedämmung bei dafür relevanten Anlagenteilen und
    5. Ziffer 5
      den Zustand und die Einstellung der Regel- und Messeinrichtungen der Heizungsanlage.
    Erforderlichenfalls sind dem Eigentümer der Anlage geeignete Ratschläge für mögliche Verbesserungen am Heizungssystem und für Alternativlösungen zu geben.
  3. Absatz 3,Das Ergebnis der einmaligen Inspektion ist in einem schriftlichen Prüfbericht festzuhalten. Dieser ist zumindest bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Feuerungsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Der Aussteller hat die Daten des Prüfberichts der Landesregierung zu übermitteln. Die Landesregierung kann die nicht personenbezogenen Daten des Prüfberichts automationsunterstützt verwenden, soweit dies zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele notwendig ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014

Gesetzesnummer

10001005

Dokumentnummer

LSB40010021

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