Absatz eins,Heizungsanlagen von Bauten mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung über 20 kW, die nach Typenschild oder gleichwertigen Nachweisen älter als 15 Jahre sind, sind vom Eigentümer der Anlage innerhalb von zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt einer einmaligen Inspektion durch einen unabhängigen Sachverständigen des einschlägigen Fachgebietes oder dazu befugten Unternehmer dahin unterziehen zu lassen,
- Ziffer einsob eine Überdimensionierung der Feuerungsanlage im Verhältnis zur Heizlast oder ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vorliegt und
- Ziffer 2ob Verbesserungen zur Senkung des Energieverbrauches und zur Begrenzung der Schadstoffemissionen möglich sind.