Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Baupolizeigesetz 1997 § 19b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baupolizeigesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1997 zuletzt geändert durch LGBl Nr 76/2014

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 19b

Inkrafttretensdatum

01.11.2014

Außerkrafttretensdatum

30.11.2017

Abkürzung

BauPolG

Index

3 Raumordnung und Bauwesen

Text

Inspektion über die Energieeffizienz von Heizungs- und Klimaanlagen

Paragraph 19 b

  1. Absatz eins,Die Eigentümer folgender technischer Einrichtungen von Bauten haben die Energieeffizienz in regelmäßigen Zeitabständen durch eine unabhängige und nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften dazu befugte Person oder durch eine akkreditierte Prüfstelle überprüfen zu lassen:
    1. Ziffer eins
      Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung über 20 kW;
    2. Ziffer 2
      Klimaanlagen mit einer Nennleistung über 12 kW.
  2. Absatz 2,Die Inspektion hat sich auf alle zugänglichen und für einen energieeffizienten Betrieb der Anlage maßgeblichen Teile zu beziehen und insbesondere zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      bei Heizungsanlagen: die Prüfung des Wirkungsgrades des Kessels, der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf sowie der Wärmedämmung der Anlage;
    2. Ziffer 2
      bei Klimaanlagen: die Prüfung des Wirkungsgrades der Anlage, der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf, der Dichtheit der Anlage, der Regeleinrichtungen und der Kältemittelfüllmenge.
    Erforderlichenfalls sind dem Eigentümer Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der Anlage zu geben.
  3. Absatz 3,Das Ergebnis der Inspektion ist in einem schriftlichen Prüfbericht festzuhalten. Dieser ist bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Anlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die ausstellende Person hat die Daten des Prüfberichts der Landesregierung zu übermitteln oder in einer dafür eingerichteten Datenbank zu erfassen. Die Landesregierung hat ein Kontrollsystem nach Anhang römisch zwei Ziffer 2, der Richtlinie 2010/31/EU einzurichten. Sie kann die nicht personenbezogenen Daten des Prüfberichts automationsunterstützt verwenden, soweit dies zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele notwendig ist.
  4. Absatz 4,Die Prüfintervalle sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Sie kann dabei auch nähere Festlegungen zum Prüfumfang und zu den Prüfberichten treffen und nach Bauart und Nennleistung der Anlagen unterscheiden. Die Festlegungen sind so zu treffen, dass die Inspektionen nach Möglichkeit im Einklang mit sonstigen Überprüfungen technischer Einrichtungen durchgeführt werden können.

Im RIS seit

22.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

10001005

Dokumentnummer

LSB40016524

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