Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 64/1995 zuletzt geändert durch LGBl Nr 5/2000

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

13.09.2015

Abkürzung

SchuOG 1995

Index

13 Schul- und Erziehungswesen

Text

Volksschulsprengel

Paragraph 30

  1. Absatz eins,Die Schulsprengel der Volksschulen sind nach den örtlichen Verhältnissen so abzugrenzen, daß hiedurch ein regelmäßiger Schulbesuch der in Betracht kommenden schulpflichtigen Kinder gewährleistet ist.
  2. Absatz 2,Für die Abgrenzung der Schulsprengel sind in der Regel die Grenzen der Gemeinde, in deren Gebiet die Volksschule gelegen ist, maßgebend, soweit nicht zur Erleichterung des Schulbesuches die Einbeziehung einzelner Teile einer Gemeinde in den Schulsprengel der Volksschule einer benachbarten Gemeinde zweckmäßiger erscheint.
  3. Absatz 3,Größere Gemeinden können in mehrere Schulsprengel aufgeteilt, kleinere zu gemeinsamen Schulsprengeln vereinigt werden.
  4. Absatz 4,Für die Oberstufe der Volksschule kann auch ein mehrere Volksschulsprengel umfassender Schulsprengel gebildet werden.
  5. Absatz 5,Für Vorschulklassen an Volksschulen können von den anderen Stufen der Volksschule abweichend Schulsprengel festgelegt werden. Ist keine Abweichung festgelegt, gilt der Volksschulsprengel auch als Pflichtsprengel für eine allfällige Vorschulklasse.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10000901

Dokumentnummer

LSB40000855

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