Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 64/1995 zuletzt geändert durch LGBl Nr 5/2000
§/Artikel/Anlage
§ 30
Inkrafttretensdatum
01.09.1999
Außerkrafttretensdatum
13.09.2015
Abkürzung
SchuOG 1995
Index
13 Schul- und Erziehungswesen
Text
Volksschulsprengel
§ 30Paragraph 30
(1)Absatz eins,Die Schulsprengel der Volksschulen sind nach den örtlichen Verhältnissen so abzugrenzen, daß hiedurch ein regelmäßiger Schulbesuch der in Betracht kommenden schulpflichtigen Kinder gewährleistet ist.
(2)Absatz 2,Für die Abgrenzung der Schulsprengel sind in der Regel die Grenzen der Gemeinde, in deren Gebiet die Volksschule gelegen ist, maßgebend, soweit nicht zur Erleichterung des Schulbesuches die Einbeziehung einzelner Teile einer Gemeinde in den Schulsprengel der Volksschule einer benachbarten Gemeinde zweckmäßiger erscheint.
(3)Absatz 3,Größere Gemeinden können in mehrere Schulsprengel aufgeteilt, kleinere zu gemeinsamen Schulsprengeln vereinigt werden.
(4)Absatz 4,Für die Oberstufe der Volksschule kann auch ein mehrere Volksschulsprengel umfassender Schulsprengel gebildet werden.
(5)Absatz 5,Für Vorschulklassen an Volksschulen können von den anderen Stufen der Volksschule abweichend Schulsprengel festgelegt werden. Ist keine Abweichung festgelegt, gilt der Volksschulsprengel auch als Pflichtsprengel für eine allfällige Vorschulklasse.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Gesetzesnummer
10000901
Dokumentnummer
LSB40000855