Absatz eins,Die Schulsprengel der Volksschulen sind nach den örtlichen Verhältnissen so abzugrenzen, daß hiedurch ein regelmäßiger Schulbesuch der in Betracht kommenden schulpflichtigen Kinder gewährleistet ist.
Salzburg
Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995
LGBl.Nr. 64 aus 1995, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 5 aus 2000,
Paragraph 30
01.09.1999
13.09.2015