Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 64/1995
§/Artikel/Anlage
§ 30
Inkrafttretensdatum
19.05.1995
Außerkrafttretensdatum
31.08.1999
Abkürzung
SchuOG 1995
Index
13 Schul- und Erziehungswesen
Text
Volksschulsprengel
§ 30Paragraph 30
(1)Absatz eins,Die Schulsprengel der Volksschulen sind nach den örtlichen Verhältnissen so abzugrenzen, daß hiedurch ein regelmäßiger Schulbesuch der in Betracht kommenden schulpflichtigen Kinder gewährleistet ist.
(2)Absatz 2,Für die Abgrenzung der Schulsprengel sind in der Regel die Grenzen der Gemeinde, in deren Gebiet die Volksschule gelegen ist, maßgebend, soweit nicht zur Erleichterung des Schulbesuches die Einbeziehung einzelner Teile einer Gemeinde in den Schulsprengel der Volksschule einer benachbarten Gemeinde zweckmäßiger erscheint.
(3)Absatz 3,Größere Gemeinden können in mehrere Schulsprengel aufgeteilt, kleinere zu gemeinsamen Schulsprengeln vereinigt werden.
(4)Absatz 4,Für die Oberstufe der Volksschule kann auch ein mehrere Volksschulsprengel umfassender Schulsprengel gebildet werden.
(5)Absatz 5,Der Pflichtsprengel für die Vorschulstufe darf über den für die Volksschule festgesetzten Schulsprengel nicht hinausgehen. Die Abgrenzung der Berechtigungssprengel hat nach den örtlichen Verhältnissen unter Bedachtnahme auf die Schulwege, die die in Betracht kommenden Kinder zum Besuch der betreffenden Schule zurückzulegen haben, und die hiefür zur Verfügung stehenden Verkehrsmittel zu erfolgen.
Gesetzesnummer
10000901
Dokumentnummer
LSB12010114
Alte Dokumentnummer
N1199510891G