Absatz eins,Die Schulsprengel der Volksschulen sind nach den örtlichen Verhältnissen so abzugrenzen, daß hiedurch ein regelmäßiger Schulbesuch der in Betracht kommenden schulpflichtigen Kinder gewährleistet ist.
Salzburg
Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995
Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1995,
Paragraph 30
19.05.1995
31.08.1999
Volksschulsprengel
Paragraph 30