Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

19.05.1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Text

Volksschulsprengel

Paragraph 30

  1. Absatz eins,Die Schulsprengel der Volksschulen sind nach den örtlichen Verhältnissen so abzugrenzen, daß hiedurch ein regelmäßiger Schulbesuch der in Betracht kommenden schulpflichtigen Kinder gewährleistet ist.
  2. Absatz 2,Für die Abgrenzung der Schulsprengel sind in der Regel die Grenzen der Gemeinde, in deren Gebiet die Volksschule gelegen ist, maßgebend, soweit nicht zur Erleichterung des Schulbesuches die Einbeziehung einzelner Teile einer Gemeinde in den Schulsprengel der Volksschule einer benachbarten Gemeinde zweckmäßiger erscheint.
  3. Absatz 3,Größere Gemeinden können in mehrere Schulsprengel aufgeteilt, kleinere zu gemeinsamen Schulsprengeln vereinigt werden.
  4. Absatz 4,Für die Oberstufe der Volksschule kann auch ein mehrere Volksschulsprengel umfassender Schulsprengel gebildet werden.
  5. Absatz 5,Der Pflichtsprengel für die Vorschulstufe darf über den für die Volksschule festgesetzten Schulsprengel nicht hinausgehen. Die Abgrenzung der Berechtigungssprengel hat nach den örtlichen Verhältnissen unter Bedachtnahme auf die Schulwege, die die in Betracht kommenden Kinder zum Besuch der betreffenden Schule zurückzulegen haben, und die hiefür zur Verfügung stehenden Verkehrsmittel zu erfolgen.