Landesrecht konsolidiert Salzburg

Navigation im Suchergebnis

Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986 § 22

Kurztitel

Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 84/1986 zuletzt geändert durch LGBl Nr 125/2003

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

10 Sanitätswesen und Umweltschutz

Text

Überführung von Leichen

Paragraph 22

(1) Bei der Überführung einer Leiche ist sanitätspolizeilichen und ethischen Anfordernissen Rechnung zu tragen, die durch Verordnung der Landesregierung insbesondere in Bezug auf die Beschaffenheit des Sarges und des Beförderungsmittels festgelegt werden.

(2) Leichen dürfen nur von gewerberechtlich befugten Leichenbestattungsunternehmen überführt werden. Das die Leichenüberführung vornehmende Leichenbestattungsunternehmen hat die Verwaltung des Friedhofs bzw der Feuerbestattungsanlage, wohin die Leiche überführt wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche zu verständigen.

Gesetzesnummer

10000519

Dokumentnummer

LSB40005715

Navigation im Suchergebnis