Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1986, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 125 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Text

Überführung von Leichen

Paragraph 22

(1) Bei der Überführung einer Leiche ist sanitätspolizeilichen und ethischen Anfordernissen Rechnung zu tragen, die durch Verordnung der Landesregierung insbesondere in Bezug auf die Beschaffenheit des Sarges und des Beförderungsmittels festgelegt werden.

(2) Leichen dürfen nur von gewerberechtlich befugten Leichenbestattungsunternehmen überführt werden. Das die Leichenüberführung vornehmende Leichenbestattungsunternehmen hat die Verwaltung des Friedhofs bzw der Feuerbestattungsanlage, wohin die Leiche überführt wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche zu verständigen.