Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 84/1986 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 31/1989

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.04.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Index

10 Sanitätswesen und Umweltschutz

Text

Überführung von Leichen

Paragraph 22

  1. Absatz eins,Für die Überführung einer Leiche außerhalb des Landes Salzburg ist die Bewilligung der nach dem Sterbeort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich. Das gleiche gilt, wenn der Totenbeschauer im Totenbeschaubefund sanitätspolizeiliche Bedenken gegen die Überführung vermerkt hat.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn gegen die Überführung der Leiche keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Mit der Bewilligung sind die sanitätspolizeilichen Auflagen, insbesondere in bezug auf die Beschaffenheit des Sarges und des Beförderungsmittels, vorzuschreiben, bei deren Einhaltung die Überführung zulässig ist. Der Bewilligungsbescheid (Leichenpaß) ist bei der Überführung der Leiche mitzuführen.
  3. Absatz 3,Wenn bei längerer Beförderungsdauer mit der Gefahr stärkerer Verwesung gerechnet werden muß oder wenn es die Umstände des Falles vom sanitätspolizeilichen Standpunkt erfordern, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auch die Konservierung der Leiche vorschreiben.
  4. Absatz 4,Leichen dürfen nur von gewerberechtlich befugten Leichenbestattungsunternehmen und nur mit Fahrzeugen überführt werden, die den durch Verordnung der Landesregierung aus sanitätspolizeilichen Gründen und zur Wahrung der Pietät und Würde näher festzulegenden Anforderungen entsprechen. Das Leichenbestattungsunternehmen ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und für die Erfüllung der im Einzelfall von der Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschriebenen Bedingungen verantwortlich. Für Leichenüberführungen mit Bahn, Schiff oder Luftfahrzeugen gelten die einschlägigen verkehrsrechtlichen Bestimmungen.
  5. Absatz 5,Das für die Überführung der Leiche in Anspruch genommene Leichenbestattungsunternehmen hat die Verwaltung des Friedhofes bzw. der Feuerbestattungsanlage, wohin die Leiche überführt wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche zu verständigen. Wird die Leiche in einen anderen politischen Bezirk überführt, hat das Leichenbestattungsunternehmen überdies die Bezirksverwaltungsbehörde des Bestimmungsortes in gleicher Weise zu verständigen.
  6. Absatz 6,Bewilligungen zur Überführung von Leichen, Leichenpässe u. dgl., die von den zuständigen Behörden eines anderen Landes erteilt bzw. ausgestellt worden sind, gelten als Bewilligung bzw. Leichenpaß im Sinne dieses Gesetzes. Sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde des Bestimmungsortes der Leiche nach deren Einlangen dortselbst zu übersenden.

Gesetzesnummer

10000519

Dokumentnummer

LSB12005883

Alte Dokumentnummer

N1198611338A

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