Absatz eins,Für die Überführung einer Leiche außerhalb des Landes Salzburg ist die Bewilligung der nach dem Sterbeort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich. Das gleiche gilt, wenn der Totenbeschauer im Totenbeschaubefund sanitätspolizeiliche Bedenken gegen die Überführung vermerkt hat.