Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Artenschutzverordnung § 8

Kurztitel

Oö. Artenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 73/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

26.06.2026

Außerkrafttretensdatum

31.12.2029

Index

60 Naturschutz

Text

Paragraph 8,, Sonderbestimmungen betreffend den Kormoran

  1. Absatz eins,Der Schutz gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Oö. NSchG 2001 gilt für den Kormoran (Phalacrocorax carbo) an Kormoranschlafplätzen und - sofern im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist
    • Strichaufzählung
      in Landschaftsschutzgebieten (Paragraph 11, Oö. NSchG 2001);
    • Strichaufzählung
      in Naturschutzgebieten (Paragraph 25, Oö. NSchG 2001);
    • Strichaufzählung
      im Gebiet des Nationalparks „Oö. Kalkalpen“ (Paragraph 3, Oö. Nationalparkgesetz);
    • Strichaufzählung
      in Vogelschutzgebieten (Artikel 4, Absatz eins, vierter Satz der Vogelschutz-Richtlinie);
    • Strichaufzählung
      an folgenden stehenden Gewässern: Mondsee, Wolfgangsee, Attersee, Traunsee, Hallstätter See;
    • Strichaufzählung
      an Donau, Inn, Salzach;
    • Strichaufzählung
      an der Enns von Flusskilometer 36 bis 33,6 (Mündung Dambach bis zur Wehranlage Garsten), von Flusskilometer 30,5 bis 19,8 (= Kraftwerk Staning), von Flusskilometer 18 bis 13,9 (= Kraftwerk Mühlrading), von Flusskilometer 11,4 bis 8,2 (= Kraftwerk Thurnsdorf) und von Flusskilometer 5,3 bis zur Mündung in die Donau sowie
    • Strichaufzählung
      an der Traun von Flusskilometer 67,5 bis 66,9, von Flusskilometer 55,4 bis 54,8 und von Flusskilometer 44,5 bis 36,2.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 68 aus 2019,, 48 aus 2026,)
  2. Absatz 2,In Berücksichtigung fischereiökonomischer Interessen ist es zum Schutz von gefährdeten Fischbeständen im Umkreis von 100 m von Fischwässern (Paragraph 4, Oö. Fischereigesetz 2020) und anerkannten Fischzuchtbetrieben zum Zweck der Vertreibung erlaubt, Kormorane durch die Verwendung von optischen oder akustischen Hilfsmitteln (ohne Schieß- und Sprengmittel) zu beunruhigen und dürfen die für das jeweilige Jagdgebiet jagdlich legitimierten Jägerinnen und Jäger mit hiefür geeigneten Jagdwaffen durch den Abschuss von einzelnen Exemplaren bis insgesamt höchstens 10 % des landesweiten Gesamtbestands töten, und zwar zu folgenden Zeiten und in folgenden Gebieten:
    1. Ziffer eins
      außerhalb der im Absatz eins, genannten Bereiche in der Zeit vom 16. August bis 31. März;
    2. Ziffer 2
      an der Steyr in den Naturschutzgebieten „Unterhimmler Au“, „Untere Steyr“ sowie „Steyrschlucht“ in der Zeit vom 16. August bis 31. März;
    3. Ziffer 3
      im Naturschutzgebiet „Krumme Steyrling“ in der Zeit vom 16. August bis 31. März;
    4. Ziffer 4
      im Europaschutzgebiet „Untere Traun“;
      1. Litera a
        an der Alm von der Laudachmündung bis zum Almspitz (von Flusskilometer 6,4 bis 0) in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. März;
      2. Litera b
        an der Traun von Flusskilometer 36,2 bis 33,6 in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. März;
      3. Litera c
        an den übrigen Bereichen an der Traun in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März.
    In den in Ziffer 4, genannten Gebieten dürfen insgesamt nur maximal acht Kormorane pro Monat getötet werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 68 aus 2019,, 139 aus 2024,, 48 aus 2026,)
  3. Absatz 3,Die Tötung von Kormoranen ist nur zulässig, wenn davor eine aktuelle Information darüber eingeholt wurde, dass die höchstmöglichen Entnahmemengen gemäß Absatz 2, weder landesweit noch im Europaschutzgebiet „Untere Traun“ ausgeschöpft sind. Diese Information basiert auf den monatlichen Bestandszahlen von Juli bis März, die jeweils den Maßstab für die höchstmögliche Entnahmemenge im Folgemonat darstellen; sie ist vorrangig über die Homepage des Landes Oberösterreich unter https://www.land-oberoesterreich.gv.at/kormorankontingent zu beziehen. Nur eine Information, dass das mögliche Entnahmemaß am Tag des Eingriffs noch nicht ausgeschöpft ist, löst die Berechtigung zur Tötung (weiterer) Kormorane bis zum Erreichen des jeweiligen Höchstausmaßes aus. Anmerkung, LGBl.Nr. 139 aus 2024,, 48 aus 2026,)
  4. Absatz 4,Bei der Verwendung von Schalldämpfern verlängern sich die im Absatz 2, genannten Fristen für das Töten von Kormoranen jeweils bis 30. April eines jeden Jahres. Anmerkung, LGBl.Nr. 68 aus 2019,, 139 aus 2024,)
  5. Absatz 5,Jede Tötung von Kormoranen ist innerhalb von 24 Stunden von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten in die Jagddatenbank des Landes Oberösterreich (JADA) einzumelden. Anmerkung, LGBl.Nr. 68 aus 2019,, 139 aus 2024,)
  6. Absatz 6,Die Erlegerin bzw. der Erleger hat das Recht der Aneignung der getöteten Kormorane, der Handel ist jedoch verboten. Anmerkung, LGBl.Nr. 139 aus 2024,, 48 aus 2026,)

Im RIS seit

10.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2026

Gesetzesnummer

20000260

Dokumentnummer

LOO40026898

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/2003/73/P8/LOO40026898

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