Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Artenschutzverordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Artenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 73/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 139/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

23.12.2024

Index

60 Naturschutz

Text

Paragraph 8

Sonderbestimmungen betreffend den Kormoran

  1. Absatz eins,Der Schutz gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Oö. NSchG 2001 gilt für den Kormoran (Phalacrocorax carbo) an Kormoranschlafplätzen und - sofern im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist
    • Strichaufzählung
      in Landschaftsschutzgebieten (Paragraph 11, Oö. NSchG 2001);
    • Strichaufzählung
      in Geschützten Landschaftsteilen (Paragraph 12, Oö. NSchG 2001);
    • Strichaufzählung
      in Naturschutzgebieten (Paragraph 25, Oö. NSchG 2001);
    • Strichaufzählung
      im Gebiet des Nationalparks „Oö. Kalkalpen“ (Paragraph 3, Oö. Nationalparkgesetz);
    • Strichaufzählung
      in Vogelschutzgebieten (Artikel 4, Absatz eins, vierter Satz der Vogelschutz-Richtlinie);
    • Strichaufzählung
      an folgenden stehenden Gewässern: Mondsee, Wolfgangsee, Attersee, Traunsee, Hallstätter See;
    • Strichaufzählung
      an Donau, Inn, Salzach;
    • Strichaufzählung
      an der Enns von Flusskilometer 36 bis 33,6 (Mündung Dambach bis zur Wehranlage Garsten), von Flusskilometer 30,5 bis 19,8 (= Kraftwerk Staning), von Flusskilometer 18 bis 13,9 (= Kraftwerk Mühlrading), von Flusskilometer 11,4 bis 8,2 (= Kraftwerk Thurnsdorf) und von Flusskilometer 5,3 bis zur Mündung in die Donau sowie
    • Strichaufzählung
      an der Traun von Flusskilometer 67,5 bis 66,9, von Flusskilometer 55,4 bis 54,8 und von Flusskilometer 44,5 bis 36,2. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2019,)
  2. Absatz 2,In Berücksichtigung fischereiökonomischer Interessen ist es zum Schutz von gefährdeten Fischbeständen im Umkreis von 100 m von Gewässern im Sinn des Absatz 3 und anerkannten Fischzuchtbetrieben zum Zweck der Vertreibung erlaubt, Kormorane durch die Verwendung von optischen oder akustischen Hilfsmitteln (ohne Schieß- und Sprengmittel) zu beunruhigen sowie mit hiefür geeigneten Jagdwaffen durch den Abschuss von einzelnen Exemplaren bis insgesamt höchstens 10 % des landesweiten Gesamtbestands zu töten, und zwar zu folgenden Zeiten und in folgenden Gebieten:
    1. Ziffer eins
      außerhalb der im Absatz eins, genannten Bereiche in der Zeit vom 16. August bis 31. März;
    2. Ziffer 2
      an der Steyr in den Naturschutzgebieten „Unterhimmler Au“, „Untere Steyr“ sowie „Steyrschlucht“ in der Zeit vom 16. August bis 31. März;
    3. Ziffer 2 a
      im Naturschutzgebiet „Krumme Steyrling“ in der Zeit vom 16. August bis 31. März;
    4. Ziffer 3
      im Europaschutzgebiet „Untere Traun“
      1. Litera a
        an der Alm von der Laudachmündung bis zum Almspitz (von Flusskilometer 6,4 bis 0) in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. März;
      2. Litera b
        an der Traun von Flusskilometer 36,2 bis 33,6 in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. März;
      3. Litera c
        an den übrigen Bereichen an der Traun in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März.
    In den in Ziffer 3, genannten Gebieten dürfen insgesamt nur maximal acht Kormorane pro Monat getötet werden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2019,, 54/2020)
  3. Absatz 3,Gewässer im Sinn des Absatz 2, sind Fischwässer (Paragraph 3, Oö. Fischereigesetz), deren Bewirtschafter nicht von der Besatzpflicht befreit (Paragraph 8, Absatz 3, Oö. Fischereigesetz) und die für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zur Führung eines Fangverzeichnisses (Paragraph 8, Absatz 4, Oö. Fischereigesetz) verpflichtet waren.
  4. Absatz 4,Die für Abschüsse maßgeblichen Bestandszahlen sind von August bis März jeweils zu jedem Monatsersten von der Landesregierung dem Oö. Landesfischereiverband bekanntzugeben. Abschüsse sind unverzüglich schriftlich oder im elektronischen Weg der Landesregierung unter Verwendung des in der Anlage 4 abgedruckten Formulars bekanntzugeben. Die Landesregierung hat durch Mitteilung an den Oö. Landesfischereiverband weitere Abschüsse zu untersagen, wenn die im Absatz 2, festgelegten Höchstzahlen erschöpft sind, wobei Abschüsse, welche vor der jeweils letzten Bekanntgabe gemäß dem ersten Satz erfolgten, nicht anzurechnen sind. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2019,)
  5. Absatz 5,Unbeschadet der Pflicht gemäß Absatz 4, sind die in Betracht kommenden Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter bzw. Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber verpflichtet, jene Angaben, die zuletzt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Oö. Fischereigesetz dem Fischereirevierausschuss anzuzeigen waren (Menge und Herkunft des Besatzes, Zeit und Ort des Besatzvorgangs) sowie das zuletzt erstellte Fangverzeichnis (Paragraph 8, Absatz 4, Oö. Fischereigesetz) bis spätestens 15. April eines jeden Jahres der Landesregierung vorzulegen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2019,)

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2025

Gesetzesnummer

20000260

Dokumentnummer

LOO40021350

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/2003/73/P8/LOO40021350

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