(5)Absatz 5,Unbeschadet der Pflicht gemäß Abs. 4 sind die in Betracht kommenden Bewirtschafter bzw. Betriebsinhaber verpflichtet, Abschüsse bis spätestens 1. April unter Verwendung des in der Anlage 4 abgedruckten Formulars zu melden. Der Meldung sind vom Bewirtschafter jene Angaben, die zuletzt gemäß § 8 Abs. 2 Oö. Fischereigesetz dem Fischereirevierausschuss anzuzeigen waren (Menge und Herkunft des Besatzes, Zeit und Ort des Besatzvorganges) sowie das zuletzt erstellte Fangverzeichnis (§ 8 Abs. 4 Oö. Fischereigesetz) anzuschließen.Unbeschadet der Pflicht gemäß Absatz 4, sind die in Betracht kommenden Bewirtschafter bzw. Betriebsinhaber verpflichtet, Abschüsse bis spätestens 1. April unter Verwendung des in der Anlage 4 abgedruckten Formulars zu melden. Der Meldung sind vom Bewirtschafter jene Angaben, die zuletzt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Oö. Fischereigesetz dem Fischereirevierausschuss anzuzeigen waren (Menge und Herkunft des Besatzes, Zeit und Ort des Besatzvorganges) sowie das zuletzt erstellte Fangverzeichnis (Paragraph 8, Absatz 4, Oö. Fischereigesetz) anzuschließen.