Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Artenschutzverordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Artenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 73/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 65/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.08.2008

Außerkrafttretensdatum

29.08.2019

Index

60 Naturschutz

Text

Paragraph 8

Sonderbestimmungen betreffend den Kormoran

  1. Absatz eins,Der Schutz gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Oö. NSchG 2001 gilt für den Kormoran (Phalacrocorax carbo) in
    • Strichaufzählung
      Landschaftsschutzgebieten (Paragraph 11, Oö. NSchG 2001);
    • Strichaufzählung
      Geschützten Landschaftsteilen (Paragraph 12, Oö. NSchG 2001);
    • Strichaufzählung
      Naturschutzgebieten (Paragraph 25, Oö. NSchG 2001);
    • Strichaufzählung
      dem Gebiet des Nationalparks „Oö. Kalkalpen“ (Paragraph 3, Oö. Nationalparkgesetz);
    • Strichaufzählung
      Vogelschutzgebieten (Artikel 4 Absatz eins, vierter Satz der Vogelschutz-Richtlinie);
    • Strichaufzählung
      an folgenden stehenden Gewässern: Mondsee, Wolfgangsee, Attersee, Traunsee, Hallstätter See;
    • Strichaufzählung
      an folgenden Fischgewässern: Donau, Inn, Salzach, Enns (von Flusskilometer 40 bis zur Mündung), Traun (von Flusskilometer 70,36 bis 49,8 und von Flusskilometer 44,7 bis 33,7); sowie
    • Strichaufzählung
      an Kormoranschlafplätzen.
  2. Absatz 2,Außerhalb der im Absatz eins, genannten Bereiche ist es in Berücksichtigung fischereiökonomischer Interessen in der Zeit vom 16. August bis 15. März zum Schutz von gefährdeten Fischbeständen im Umkreis von 100 m von Gewässern im Sinn des Absatz 3 und anerkannten Fischzuchtbetrieben zum Zweck der Vertreibung erlaubt, Kormorane
    1. Ziffer eins
      durch die Verwendung von optischen oder akustischen Hilfsmitteln (ohne Schieß- und Sprengmittel) zu beunruhigen sowie
    2. Ziffer 2
      mit hiefür geeigneten Jagdwaffen durch den Abschuss von einzelnen Exemplaren bis insgesamt höchstens 5% des landesweiten Gesamtbestandes zu töten. Wird ein landesweiter Gesamtbestand von 1.500 Exemplaren überschritten, erhöht sich die Zahl der erlaubten Abschüsse auf 10% des landesweiten Gesamtbestandes.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2008,)
  3. Absatz 3,Gewässer im Sinn des Absatz 2, sind Fischwässer (Paragraph 3, Oö. Fischereigesetz), deren Bewirtschafter nicht von der Besatzpflicht befreit (Paragraph 8, Absatz 3, Oö. Fischereigesetz) und die für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zur Führung eines Fangverzeichnisses (Paragraph 8, Absatz 4, Oö. Fischereigesetz) verpflichtet waren.
  4. Absatz 4,Die für Abschüsse maßgeblichen Bestandszahlen sind während des im Absatz 2, festgelegten Zeitraumes jeweils zu jedem Monatsersten von der Landesregierung dem Oö. Landesfischereiverband bekanntzugeben. Abschüsse sind der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen; die Landesregierung hat durch Mitteilung an den Oö. Landesfischereiverband weitere Abschüsse zu untersagen, wenn die im Absatz 2, festgelegten Höchstzahlen erschöpft sind, wobei Abschüsse, welche vor der jeweils letzten Bekanntgabe gemäß dem ersten Satz erfolgten, nicht anzurechnen sind.
  5. Absatz 5,Unbeschadet der Pflicht gemäß Absatz 4, sind die in Betracht kommenden Bewirtschafter bzw. Betriebsinhaber verpflichtet, Abschüsse bis spätestens 1. April unter Verwendung des in der Anlage 4 abgedruckten Formulars zu melden. Der Meldung sind vom Bewirtschafter jene Angaben, die zuletzt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Oö. Fischereigesetz dem Fischereirevierausschuss anzuzeigen waren (Menge und Herkunft des Besatzes, Zeit und Ort des Besatzvorganges) sowie das zuletzt erstellte Fangverzeichnis (Paragraph 8, Absatz 4, Oö. Fischereigesetz) anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

20000260

Dokumentnummer

LOO40008815

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/2003/73/P8/LOO40008815

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