Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Bodenschutzgesetz 1991 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Bodenschutzgesetz 1991

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 63/1997

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

12.06.1997

Außerkrafttretensdatum

04.09.2009

Index

64 Bodenschutz

Text

Paragraph 17

Sachkundenachweis für Anwender

  1. Absatz eins,Pflanzenschutzmittel dürfen nur von befugten Gewerbetreibenden, sachkundigen Landwirten oder sonstigen sachkundigen Personen oder - unter ihrer Verantwortung - von verläßlichen Arbeitskräften angewendet werden. Diese Arbeitskräfte sind vom befugten Gewerbetreibenden, vom sachkundigen Landwirt oder den sonstigen sachkundigen Personen vor Beginn der Anwendung nachweislich jedenfalls zu informieren über
    1. Ziffer eins
      die Anwendungsbestimmungen,
    2. Ziffer 2
      die gefährlichen Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels und über die mit der Anwendung des Pflanzenschutzmittels für das Leben und die Gesundheit von Menschen, für die Umwelt und für nicht schädliche Lebewesen verbundenen Gefahren,
    3. Ziffer 3
      Sicherheitsvorkehrungen bei der Anwendung,
    4. Ziffer 4
      Sofort- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen und
    5. Ziffer 5
      die Entsorgung der mit Pflanzenschutzmittel kontaminierten Behältnisse und Verpackungen.
  2. Absatz 2,Sachkundig im Sinne des Absatz eins, sind Personen, die über die für die sachgerechte Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweislich verfügen. Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) gilt
    1. Ziffer eins
      für die Anwendung in der Landwirtschaft:
      1. Litera a
        eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht mindestens fünfjährige praktische Betätigung in der Landwirtschaft in Verbindung mit der erfolgreichen Teilnahme an einem Weiterbildungskurs der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im Ausmaß von mindestens acht Stunden,
      2. Litera b
        die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungskurs der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im Ausmaß von mindestens 20 Stunden,
      3. Litera c
        die erfolgreiche Teilnahme an einer sonstigen fachlich einschlägigen Ausbildung, wenn die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich bestätigt, daß diese Ausbildung geeignet war, die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, oder
      4. Litera d
        der erfolgreiche Abschluß einer landwirtschaftlichen Fachschule der Fachrichtungen Landwirtschaft oder Gartenbau, einer Berufsausbildung im Ausbildungsgebiet Landwirtschaft oder in den Ausbildungsgebieten Garten-, Feldgemüse-, Wein- oder Obstbau, einer einschlägigen gewerblichen Berufsausbildung, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eines Universitätsstudiums einschlägiger Fachrichtungen;
    2. Ziffer 2
      für die sonstige Anwendung zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen:
      1. Litera a
        ein Sachkundenachweis nach Ziffer eins,,
      2. Litera b
        die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, von der O.ö. Umweltakademie oder von Einrichtungen der Erwachsenenbildung veranstalteten Ausbildungskurs im Ausmaß von mindestens fünf Stunden, oder
      3. Litera c
        die erfolgreiche Teilnahme an einer sonstigen fachlich einschlägigen Ausbildung, wenn die O.ö. Umweltakademie bestätigt, daß diese Ausbildung geeignet war, die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
  3. Absatz 3,Die Weiterbildungs- und Ausbildungskurse nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b sowie Ziffer 2, Litera b, müssen Grundkenntnisse vermitteln
    1. Ziffer eins
      in den Gegenständen Ökologie, Toxikologie, Pflanzenschutzmittelkunde, Schädlings- und Nützlingskunde, Anwendungstechnik, integrierter Pflanzenschutz,
    2. Ziffer 2
      über Verwenderschutzmaßnahmen und notwendige Sofort- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen sowie
    3. Ziffer 3
      über den Pflanzenschutz betreffende Rechtsvorschriften.
    Die Veranstalter von Weiterbildungs- und Ausbildungskursen haben die erfolgreiche Teilnahme an solchen Kursen zu bestätigen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2009

Gesetzesnummer

10000318

Dokumentnummer

LOO12004168

Alte Dokumentnummer

N6199111335V

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