Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Bodenschutzgesetz 1991 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Bodenschutzgesetz 1991

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 63/1997 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 89/2009

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

05.09.2009

Außerkrafttretensdatum

31.05.2012

Index

64 Bodenschutz

Text

Paragraph 17,, Sachkundenachweis

  1. Absatz eins,Pflanzenschutzmittel dürfen, außer bei der Verwendung geringer Mengen im Haushaltsbereich, nur von befugten Gewerbetreibenden, sachkundigen Landwirtinnen bzw. Landwirten oder sonstigen sachkundigen Personen oder - unter ihrer Verantwortung - von verlässlichen Arbeitskräften verwendet werden. Diese Arbeitskräfte sind vom befugten Gewerbetreibenden, vom sachkundigen Landwirt oder den sonstigen sachkundigen Personen vor Beginn der Anwendung nachweislich jedenfalls zu informieren über
    1. Ziffer eins
      die Anwendungsbestimmungen,
    2. Ziffer 2
      die gefährlichen Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels und über die mit der Anwendung des Pflanzenschutzmittels für das Leben und die Gesundheit von Menschen, für die Umwelt und für nicht schädliche Lebewesen verbundenen Gefahren,
    3. Ziffer 3
      Sicherheitsvorkehrungen bei der Anwendung,
    4. Ziffer 4
      Sofort- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen und
    5. Ziffer 5
      die Entsorgung der mit Pflanzenschutzmittel kontaminierten Behältnisse und Verpackungen.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2009,)
  2. Absatz 2,Sachkundig im Sinne des Absatz eins, sind Personen, die über die für die sachgerechte Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweislich verfügen. Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) gilt
    1. Ziffer eins
      für die Verwendung in der Landwirtschaft:
      1. Litera a
        eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht mindestens fünfjährige praktische Betätigung in der Landwirtschaft in Verbindung mit der erfolgreichen Teilnahme an einem Weiterbildungskurs der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im Ausmaß von mindestens acht Stunden,
      2. Litera b
        die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungskurs der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im Ausmaß von mindestens 20 Stunden,
      3. Litera c
        die erfolgreiche Teilnahme an einer sonstigen fachlich einschlägigen Ausbildung, wenn die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich bestätigt, daß diese Ausbildung geeignet war, die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, oder
      4. Litera d
        der erfolgreiche Abschluß einer landwirtschaftlichen Fachschule der Fachrichtungen Landwirtschaft oder Gartenbau, einer Berufsausbildung im Ausbildungsgebiet Landwirtschaft oder in den Ausbildungsgebieten Garten-, Feldgemüse-, Wein- oder Obstbau, einer einschlägigen gewerblichen Berufsausbildung, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eines Universitätsstudiums einschlägiger Fachrichtungen;
    2. Ziffer 2
      für die sonstige Verwendung zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen:
      1. Litera a
        ein Sachkundenachweis nach Ziffer eins,,
      2. Litera b
        die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, von der Oö. Akademie für Umwelt und Natur oder von Einrichtungen der Erwachsenenbildung veranstalteten Ausbildungskurs im Ausmaß von mindestens fünf Stunden, oder
      3. Litera c
        die erfolgreiche Teilnahme an einer sonstigen fachlich einschlägigen Ausbildung, wenn die Oö. Akademie für Umwelt und Natur bestätigt, daß diese Ausbildung geeignet war, die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2009,)
  3. Absatz 3,Die Weiterbildungs- und Ausbildungskurse nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b sowie Ziffer 2, Litera b, müssen Grundkenntnisse vermitteln
    1. Ziffer eins
      in den Gegenständen Ökologie, Toxikologie, Pflanzenschutzmittelkunde, Schädlings- und Nützlingskunde, Anwendungstechnik, integrierter Pflanzenschutz,
    2. Ziffer 2
      über Verwenderschutzmaßnahmen und notwendige Sofort- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen sowie
    3. Ziffer 3
      über den Pflanzenschutz betreffende Rechtsvorschriften.
    Die Veranstalter von Weiterbildungs- und Ausbildungskursen haben die erfolgreiche Teilnahme an solchen Kursen zu bestätigen.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2012

Gesetzesnummer

10000318

Dokumentnummer

LOO40010004

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