(3)Absatz 3,Die Weiterbildungs- und Ausbildungskurse nach Abs. 2 Z 1 lit. a und b sowie Z 2 lit. b müssen Grundkenntnisse vermittelnDie Weiterbildungs- und Ausbildungskurse nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b sowie Ziffer 2, Litera b, müssen Grundkenntnisse vermitteln
in den Gegenständen Ökologie, Toxikologie, Pflanzenschutzmittelkunde, Schädlings- und Nützlingskunde, Anwendungstechnik, integrierter Pflanzenschutz,
über Verwenderschutzmaßnahmen und notwendige Sofort- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen sowie
über den Pflanzenschutz betreffende Rechtsvorschriften.
Die Veranstalter von Weiterbildungs- und Ausbildungskursen haben die erfolgreiche Teilnahme an solchen Kursen zu bestätigen.