Absatz eins,Pflanzenschutzmittel dürfen nur von befugten Gewerbetreibenden, sachkundigen Landwirten oder sonstigen sachkundigen Personen oder - unter ihrer Verantwortung - von verläßlichen Arbeitskräften angewendet werden. Diese Arbeitskräfte sind vom befugten Gewerbetreibenden, vom sachkundigen Landwirt oder den sonstigen sachkundigen Personen vor Beginn der Anwendung nachweislich jedenfalls zu informieren über
- Ziffer einsdie Anwendungsbestimmungen,
- Ziffer 2die gefährlichen Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels und über die mit der Anwendung des Pflanzenschutzmittels für das Leben und die Gesundheit von Menschen, für die Umwelt und für nicht schädliche Lebewesen verbundenen Gefahren,
- Ziffer 3Sicherheitsvorkehrungen bei der Anwendung,
- Ziffer 4Sofort- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen und
- Ziffer 5die Entsorgung der mit Pflanzenschutzmittel kontaminierten Behältnisse und Verpackungen.