(1)Absatz eins,Politische Parteien und wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind, haben in einem Bericht, der von einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer überprüft und unterzeichnet werden muss, den Nachweis hinsichtlich der Einhaltung der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben (§ 9 Abs. 1) zu erbringen. Für die Heranziehung der Wirtschaftsprüferin bzw. des Wirtschaftsprüfers gelten die Bestimmungen des § 9 Parteiengesetz 2012. Hinsichtlich der Prüfung gilt § 8 Parteiengesetz 2012 sinngemäß. Der Bericht samt Prüfungsvermerk ist dem Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat (§ 12) bis zum 30. September des dem Wahljahr folgenden Jahres zu übermitteln.Politische Parteien und wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind, haben in einem Bericht, der von einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer überprüft und unterzeichnet werden muss, den Nachweis hinsichtlich der Einhaltung der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben (Paragraph 9, Absatz eins,) zu erbringen. Für die Heranziehung der Wirtschaftsprüferin bzw. des Wirtschaftsprüfers gelten die Bestimmungen des Paragraph 9, Parteiengesetz 2012. Hinsichtlich der Prüfung gilt Paragraph 8, Parteiengesetz 2012 sinngemäß. Der Bericht samt Prüfungsvermerk ist dem Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat (Paragraph 12,) bis zum 30. September des dem Wahljahr folgenden Jahres zu übermitteln.