Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Oö. Parteienfinanzierungsgesetz - Oö. PartFinG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 25 aus 1992, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 10/2020

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

15.02.2020

Außerkrafttretensdatum

13.07.2023

Abkürzung

Oö. PartFinG

Index

02 Landtag

Text

Paragraph 10,, Kontrolle der Wahlwerbungsausgabenbeschränkung

  1. Absatz eins,Politische Parteien und wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind, haben in einem Bericht, der von einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer überprüft und unterzeichnet werden muss, den Nachweis hinsichtlich der Einhaltung der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben (Paragraph 9, Absatz eins,) zu erbringen. Für die Heranziehung der Wirtschaftsprüferin bzw. des Wirtschaftsprüfers gelten die Bestimmungen des Paragraph 9, Parteiengesetz 2012. Hinsichtlich der Prüfung gilt Paragraph 8, Parteiengesetz 2012 sinngemäß. Der Bericht samt Prüfungsvermerk ist dem Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat (Paragraph 12,) bis zum 30. September des dem Wahljahr folgenden Jahres zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Nachweis im Sinn des Absatz eins, kann auch im zweiten Berichtsteil des das Wahljahr betreffenden Rechenschaftsberichts nach Paragraph 5, Parteiengesetz 2012 in einem eigenen Abschnitt erbracht werden, wobei diesfalls auch diese Angaben von den vom Rechnungshof gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Parteiengesetz 2012 bestellten Wirtschaftsprüferinnen bzw. Wirtschaftsprüfern überprüft und unterzeichnet werden müssen. Im Übrigen gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass dem Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat bis zum 30. September des dem Wahljahr folgenden Jahres eine Kopie des Rechenschaftsberichts samt Prüfungsvermerk zu übermitteln ist.

Anmerkung, LGBl.Nr. 10 aus 2020,)

Im RIS seit

21.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Gesetzesnummer

10000340

Dokumentnummer

LOO40020944